§ 36c TDBG 2012

TDBG 2012 - Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Informationen gemäß Art. 14 DSGVO sind im Internet am Transparenzportal unentgeltlich bereit zu stellen.

(2) Über Verlangen einer Person, die keine Möglichkeit zum elektronischen Erhalt der gemäß Abs. 1 bereitgestellten Informationen hat, sind diese Informationen vom Verantwortlichen schriftlich zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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