§ 39g TDBG 2012

TDBG 2012 - Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsZur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, berechtigt, personenbezogene Daten über Leistungsempfänger und Leistungsverpflichtete von folgenden COVID-19-Leistungen des Bundes am Transparenzportal zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsCOVID-19 Ausfallsbonus
    2. 2.Ziffer 2COVID-19 Verlustersatz
    3. 3.Ziffer 3COVID-19 Fixkostenzuschuss
    4. 4.Ziffer 4COVID-19 Lockdown-Umsatzersatz
    5. 5.Ziffer 5COVID-19 Ausfallsbonus für touristische Vermieter und Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank
    6. 6.Ziffer 6COVID-19 Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft
    7. 7.Ziffer 7COVID-19 Lockdown-Umsatzersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter
    8. 8.Ziffer 8COVID-19 Beihilfen aufgrund von Spätanträgen oder Umwidmungen
  2. (2)Absatz 2Die Veröffentlichung umfasst je Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichteten bezogen auf ein Kalenderjahr folgende Informationen:
    1. 1.Ziffer einsdie Leistungsdefinierende Stelle,
    2. 2.Ziffer 2den ausbezahlten Betrag,
    3. 3.Ziffer 3die Firma oder sonstige Bezeichnung,
    4. 4.Ziffer 4die Postleitzahl des Sitzes oder der Geschäftsadresse,
    5. 5.Ziffer 5die Rechtsform samt der Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) sowie
    6. 6.Ziffer 6die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE.
  3. (3)Absatz 3Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens bis 31. Dezember 2025 am Transparenzportal anzuzeigen. Handelt es sich um einen Leistungsverpflichteten, ist die Verpflichtung zur Weitergabe der Mittel bei der Veröffentlichung zu vermerken.
  4. (4)Absatz 4Die Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn die insgesamt an einen Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichteten in einem Kalenderjahr zu den in Abs. 1 Z 1 bis Z 8 angeführten COVIDDie Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn die insgesamt an einen Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichteten in einem Kalenderjahr zu den in Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 8, angeführten COVID-19-Leistungen ausbezahlten Beträge EUR 10.000,00 unterschreiten.
  5. (5)Absatz 5Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu nehmen und die in Abs. 2 Z 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu nehmen und die in Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.2025
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