Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsZur Erfüllung der Zwecke nach § 2 dürfen die über das Transparenzportal abrufbaren Daten aufgrund eines Auftrages verarbeitet werden. Der Auftrag hat nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erfolgen. Soweit über das Transparenzportal abrufbare Daten für Zwecke der Erfüllung eines Auswertungsauftrages erforderlich sind, gilt Folgendes:Zur Erfüllung der Zwecke nach Paragraph 2, dürfen die über das Transparenzportal abrufbaren Daten aufgrund eines Auftrages verarbeitet werden. Der Auftrag hat nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erfolgen. Soweit über das Transparenzportal abrufbare Daten für Zwecke der Erfüllung eines Auswertungsauftrages erforderlich sind, gilt Folgendes:
1.Ziffer einsDie vertragliche Vereinbarung gemäß § 23 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 darf nur nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen.Die vertragliche Vereinbarung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 darf nur nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen.
2.Ziffer 2Die Bearbeitung des Auswertungsauftrages hat im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.
3.Ziffer 3Der Bundesminister für Finanzen hat die über das Transparenzportal abrufbaren Daten der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu überlassen.
4.Ziffer 4Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat das Ergebnis der Auswertung dem Bundesminister für Finanzen unentgeltlich zu überlassen.
(2)Absatz 2Zur Erfüllung der Zwecke nach § 2 hat der Bundesminister für Finanzen die in der Transparenzdatenbank gespeicherten sowie durch Abfrage aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu ermittelnden Daten zu verarbeiten und in anonymisierter Form an fachlich geeignete Personen oder wissenschaftliche Einrichtungen für wissenschaftliche Zwecke nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, diese Daten in anonymisierter Form an jene Stellen und Gebietskörperschaften zu übermitteln, die Leistungsmitteilungen in die Transparenzdatenbank einmelden. Die vom Bundesminister für Finanzen in anonymisierter Form übermittelten Daten, die Empfänger dieser Daten sowie die Zwecke, zu denen die Übermittlung an Dritte erfolgt ist, sind am Transparenzportal zu veröffentlichen.Zur Erfüllung der Zwecke nach Paragraph 2, hat der Bundesminister für Finanzen die in der Transparenzdatenbank gespeicherten sowie durch Abfrage aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu ermittelnden Daten zu verarbeiten und in anonymisierter Form an fachlich geeignete Personen oder wissenschaftliche Einrichtungen für wissenschaftliche Zwecke nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, diese Daten in anonymisierter Form an jene Stellen und Gebietskörperschaften zu übermitteln, die Leistungsmitteilungen in die Transparenzdatenbank einmelden. Die vom Bundesminister für Finanzen in anonymisierter Form übermittelten Daten, die Empfänger dieser Daten sowie die Zwecke, zu denen die Übermittlung an Dritte erfolgt ist, sind am Transparenzportal zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 34 TDBG 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 TDBG 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 34 TDBG 2012