Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsErsparnisse aus begünstigten Entgelten für Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien und aus begünstigtem Fremdkapital im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorteile aus der Gewährung von Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien oder zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehen, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
(2)Absatz 2Die leistende Stelle hat Ersparnisse aus begünstigten Entgelten für Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien und aus begünstigtem Fremdkapital mit dem Unterschiedsbetrag zum Entgelt gemäß den beihilfenrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union zu bewerten und als Jahresbetrag anzusetzen.
In Kraft seit 15.11.2012 bis 31.12.9999
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