Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDie leistende Stelle (§ 16) hat die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) unverzüglich oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 TagenDie leistende Stelle (Paragraph 16,) hat die Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2,) unverzüglich oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen
1.Ziffer einsab der Gewährung bzw. ab Eintreten eines nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 3a übrigen Bearbeitungsstandes bzw.ab der Gewährung bzw. ab Eintreten eines nach Maßgabe des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 a, übrigen Bearbeitungsstandes bzw.
2.Ziffer 2ab Aus- oder Rückzahlung der Geldleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bzw.ab Aus- oder Rückzahlung der Geldleistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c bzw.
3.Ziffer 3ab Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, oder einer Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e bzw.ab Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, oder einer Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, bzw.
4.Ziffer 4ab der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. bab der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,
an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(2)Absatz 2Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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