Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, personenbezogene Daten und Auswertungen über ARF-Leistungen an Organe der Europäischen Union zu Kontrollzwecken zu übermitteln.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.2031
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