§ 4 TDBG 2012

TDBG 2012 - Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsEine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einssie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:
      1. a)Litera aSozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
      2. b)Litera bErtragsteuerliche Ersparnisse;
      3. c)Litera cFörderungen;
      (Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2016)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,)
      1. e)Litera eErsparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen oder
      2. f)Litera fSachleistungen,
      wobei die Zuordnung einer Leistung zu einer Leistungsart in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen hat, und
    2. 2.Ziffer 2für deren Finanzierung öffentliche Mittel gemäß § 3 verwendet werden.für deren Finanzierung öffentliche Mittel gemäß Paragraph 3, verwendet werden.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 9, BGBl. I Nr. 168/2023)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)
  2. (2)Absatz 2Liegt eine Leistung gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f vor, so hat die leistungsdefinierende Stelle diese ehestmöglich als Leistungsangebot nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen zu erfassen und das Leistungsangebot laufend aktuell zu halten. Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f können von den leistungsdefinierenden Stellen als Leistungsangebot erfasst werden. Unter Leistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a und c sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.Liegt eine Leistung gemäß Absatz eins, mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, vor, so hat die leistungsdefinierende Stelle diese ehestmöglich als Leistungsangebot nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen zu erfassen und das Leistungsangebot laufend aktuell zu halten. Sachleistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, können von den leistungsdefinierenden Stellen als Leistungsangebot erfasst werden. Unter Leistungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.

    (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 168/2023)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)

In Kraft seit 28.08.2024 bis 31.12.9999
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