Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Leistenden Stellen haben jeweils zu Quartalsbeginn für das vorletzte Quartal die Vollständigkeit der Mitteilungen zu ARF-Leistungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.2031
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