Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie in der Transparenzdatenbank gespeicherten sowie durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermittelnden Daten sind zehn Jahre zum Zweck von Abfragen gemäß § 32 bereit zu halten. Für Zwecke der Auswertungen nach § 34 und anderer Verarbeitungen durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 sind sie dreißig Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres des mitgeteilten Datums der letzten Aus- oder Rückzahlung (§ 25 Abs. 1 Z 7) zu laufen. Liegt eine Aus- oder Rückzahlung nicht vor, so beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres des letzten mitgeteilten Bearbeitungsstandes (§ 25 Abs. 1 Z 3a) zu laufen.Die in der Transparenzdatenbank gespeicherten sowie durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermittelnden Daten sind zehn Jahre zum Zweck von Abfragen gemäß Paragraph 32, bereit zu halten. Für Zwecke der Auswertungen nach Paragraph 34 und anderer Verarbeitungen durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 sind sie dreißig Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres des mitgeteilten Datums der letzten Aus- oder Rückzahlung (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7,) zu laufen. Liegt eine Aus- oder Rückzahlung nicht vor, so beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres des letzten mitgeteilten Bearbeitungsstandes (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 a,) zu laufen.
(2)Absatz 2Nach Ablauf von dreißig Jahren sind die in der Transparenzdatenbank gespeicherten Daten zu löschen.
(3)Absatz 3Ein gesondertes Recht der betroffenen Person auf Löschung besteht nur, wenn
1.Ziffer einsdie Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder
2.Ziffer 2die Löschung der Daten zur Erfüllung einer die im ersten Satz genannten Zwecke überwiegenden bundesgesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich ist.
Der Verantwortliche hat die Löschung unverzüglich zu veranlassen.
In Kraft seit 24.07.2019 bis 31.12.9999
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