Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Mitteilungen nach § 40g Abs. 1 mit der Maßgabe, dass § 25 Abs. 2 nicht anwendbar ist. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Mitteilungen nach Paragraph 40 g, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass Paragraph 25, Absatz 2, nicht anwendbar ist.
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