Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Mitteilungen nach § 40g Abs. 1 mit der Maßgabe, dass § 25 Abs. 2 nicht anwendbar ist.
In Kraft seit 15.02.2022 bis 31.12.9999
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