Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal gesetzlicher Auftragsverarbeiter, wobei sie sich weiterer Auftragsverarbeiter bedienen kann.
(2)Absatz 2Die Entlohnung der BRZ GmbH für Auswertungen hat gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, unter Berücksichtigung vorhandener Synergien zu erfolgen.Die Entlohnung der BRZ GmbH für Auswertungen hat gemäß Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, unter Berücksichtigung vorhandener Synergien zu erfolgen.
(3)Absatz 3Die BRZ GmbH kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Erfüllung eines Auswertungsauftrages als Sub-Auftragsverarbeiter beauftragen. Zu diesem Zweck können Daten von der BRZ GmbH an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ überlassen werden und von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ an die BRZ GmbH. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist verpflichtet, die überlassenen Daten entsprechend des Auswertungsauftrages mit Daten aus ihrem Verfügungsbereich anzureichern.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 9, BGBl. I Nr. 70/2019)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2019,)
In Kraft seit 24.07.2019 bis 31.12.9999
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