§ 36b TDBG 2012

TDBG 2012 - Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die betroffene Person kann sich über die sie betreffenden Daten der letzten zehn Jahre durch Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Kenntnis verschaffen.

(2) Über Verlangen einer betroffenen Person sind die sie betreffenden Daten der letzten zehn Jahre durch den Verantwortlichen schriftlich zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck ist der Verantwortliche zur personenbezogenen Abfrage sämtlicher Daten der betroffenen Person berechtigt.

(3) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber dem Verantwortlichen nicht, wenn sie

1.

die Möglichkeit zu einer Transparenzportalabfrage (Abs. 1) hat, oder

2.

im Auskunftsverfahren gemäß Abs. 2 nicht ausreichend mitwirkt, um dem Verantwortlichen die personenbezogene Abfrage sämtlicher sie betreffenden Daten zu ermöglichen.

(4) Die Nichterteilung einer verlangten Auskunft ist der betroffenen Person zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 24.07.2019 bis 31.12.9999
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