Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsMitteilungen zu Förderungen gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG, BGBl. Nr. 185/1993, für Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 haben zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 angeführten Daten zu enthalten:Mitteilungen zu Förderungen gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, für Maßnahmen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 haben zusätzlich zu den in Paragraph 25, Absatz eins, angeführten Daten zu enthalten:
1.Ziffer einsDie Kennzeichnung, dass diese Mitteilungen Maßnahmen zur Dekarbonisierung betreffen.
2.Ziffer 2Das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK-SA) des gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerlich Begünstigten.Das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK-SA) des gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 steuerlich Begünstigten.
4.Ziffer 4Die Angabe der Bearbeitungsstände „zurückgefordert“ oder „abgerechnet“ gemäß § 25 Abs. 1 Z 3a.Die Angabe der Bearbeitungsstände „zurückgefordert“ oder „abgerechnet“ gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 a,
(2)Absatz 2Die Mitteilungspflichten nach Abs. 1 beziehen sich auf steuerlich Begünstigte, die Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in Anspruch nehmen.Die Mitteilungspflichten nach Absatz eins, beziehen sich auf steuerlich Begünstigte, die Sonderausgaben nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 in Anspruch nehmen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat die nach Abs. 1 Z 1 gekennzeichneten Daten spätestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln.Der Bundesminister für Finanzen hat die nach Absatz eins, Ziffer eins, gekennzeichneten Daten spätestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln.
(4)Absatz 4Die Datenübermittlungen gemäß Abs. 1 und 3 erfolgen zum Zweck der automatischen Berücksichtigung von Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 durch das Finanzamt.Die Datenübermittlungen gemäß Absatz eins und 3 erfolgen zum Zweck der automatischen Berücksichtigung von Sonderausgaben nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 durch das Finanzamt.
In Kraft seit 15.02.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 40g TDBG 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40g TDBG 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 40g TDBG 2012