Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsLeistungsverpflichteter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle
1.Ziffer einsder Allgemeinheit,
2.Ziffer 2eines bestimmten Kreises von Begünstigten oder
3.Ziffer 3eines bestimmten einzelnen Begünstigten
zu verwenden. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f.zu verwenden. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,
(2)Absatz 2Zahlungen an einen Leistungsverpflichteten sind insoweit wie Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht. Ein Leistungsverpflichteter hat für Zwecke dieses Bundesgesetzes die gleichen Rechte wie ein Leistungsempfänger.Zahlungen an einen Leistungsverpflichteten sind insoweit wie Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 besteht. Ein Leistungsverpflichteter hat für Zwecke dieses Bundesgesetzes die gleichen Rechte wie ein Leistungsempfänger.
In Kraft seit 15.11.2012 bis 31.12.9999
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