§ 14 TDBG 2012 Leistungsverpflichteter

TDBG 2012 - Transparenzdatenbankgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Leistungsverpflichteter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle

1.

der Allgemeinheit,

2.

eines bestimmten Kreises von Begünstigten oder

3.

eines bestimmten einzelnen Begünstigten

zu verwenden. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f.

(2) Zahlungen an einen Leistungsverpflichteten sind insoweit wie Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht. Ein Leistungsverpflichteter hat für Zwecke dieses Bundesgesetzes die gleichen Rechte wie ein Leistungsempfänger.

In Kraft seit 15.11.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 TDBG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 TDBG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 TDBG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 TDBG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 TDBG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 TDBG 2012
§ 15 TDBG 2012