§ 36a TDBG 2012

TDBG 2012 - Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die automatisierte Verarbeitung von Daten durch den Verantwortlichen ist zulässig, wenn sie für Zwecke dieses Bundesgesetzes oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben, die ihm übertragen wurden, erforderlich ist. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO durch den Verantwortlichen ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zulässig.

In Kraft seit 05.04.2020 bis 31.12.9999
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