Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
(1)Absatz einsSachleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind aus öffentlichen Mitteln finanzierte Leistungen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Sachleistungen werden nicht in Form von Geldzuwendungen gewährt.
(2)Absatz 2Zu den Sachleistungen zählen insbesondere:
1.Ziffer einsdie begünstigte oder unentgeltliche Benutzung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Kinderbetreuungseinrichtungen;
2.Ziffer 2die begünstigte oder unentgeltliche Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln unterstützter Gesundheitseinrichtungen;
3.Ziffer 3die begünstigte oder unentgeltliche Aus- und Fortbildung an öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bildungseinrichtungen;
4.Ziffer 4die begünstigte Nutzung von Wohnraum.
(3)Absatz 3Die leistende Stelle hat Sachleistungen mit dem jeweiligen geldwerten Vorteil, der dem Leistungsempfänger aufgrund der Sachleistung zukommt, anzusetzen.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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