§ 4a TDBG 2012

TDBG 2012 - Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsLeistungen nach § 4 Abs. 1 sind Bundesleistungen, wenn das LeistungsangebotLeistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, sind Bundesleistungen, wenn das Leistungsangebot
    1. 1.Ziffer einsauf einem Bundesgesetz, einer Verordnung eines Bundesorganes oder einem Beschluss einer mit Bundesgesetz eingerichteten Einrichtung beruht oder
    2. 2.Ziffer 2auf einer privatrechtlichen oder einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einem vom Bund betrauten Rechtsträger gewährt wird.
  2. (2)Absatz 2Leistungen nach § 4 Abs. 1 sind Landesleistungen, wenn das Leistungsangebot Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, sind Landesleistungen, wenn das Leistungsangebot
    1. 1.Ziffer einsauf einem Landesgesetz, einer Verordnung eines Landesorganes oder einem Beschluss einer mit Landesgesetz eingerichteten Einrichtung beruht, oder
    2. 2.Ziffer 2auf einer privatrechtlichen oder einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und von einem Land oder von einem von einem Land betrauten Rechtsträger gewährt wird.
  3. (3)Absatz 3Leistungen nach § 4 Abs. 1 sind Gemeindeleistungen, wenn diese von Gemeinden zu einem im eigenen Wirkungsbereich erstellten Leistungsangebot ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, sind Gemeindeleistungen, wenn diese von Gemeinden zu einem im eigenen Wirkungsbereich erstellten Leistungsangebot ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  4. (4)Absatz 4Werden Leistungen nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 von einem vom Bund oder einem Land betrauten Rechtsträger gewährt, sind diese nur dann als Leistungsangebot zu erfassen und Mitteilungen darauf zu melden, wenn der Rechtsträger, der diese Leistungen gewährt, der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12, § 13, § 15, § 16, § 17 oder § 18 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144/1948 unterliegt.Werden Leistungen nach Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer 2, von einem vom Bund oder einem Land betrauten Rechtsträger gewährt, sind diese nur dann als Leistungsangebot zu erfassen und Mitteilungen darauf zu melden, wenn der Rechtsträger, der diese Leistungen gewährt, der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 15,, Paragraph 16,, Paragraph 17, oder Paragraph 18, des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948, unterliegt.
In Kraft seit 28.08.2024 bis 31.12.9999
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