Die Erstellung eines Auszuges aus der Transparenzdatenbank und der Antrag gemäß § 36b Abs. 2 sind von den Stempelgebühren befreit. Die Erstellung eines Auszuges aus der Transparenzdatenbank und der Antrag gemäß Paragraph 36 b, Absatz 2, sind von den Stempelgebühren befreit.
0 Kommentare zu § 37 TDBG 2012