§ 37 TDBG 2012

TDBG 2012 - Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Erstellung eines Auszuges aus der Transparenzdatenbank und der Antrag gemäß § 36b Abs. 2 sind von den Stempelgebühren befreit.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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