Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Erstellung eines Auszuges aus der Transparenzdatenbank und der Antrag gemäß § 36b Abs. 2 sind von den Stempelgebühren befreit.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 37 TDBG 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 TDBG 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 37 TDBG 2012