Gesamte Rechtsvorschrift StELG 1983

Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

StELG 1983
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Stand der Gesetzesgebung: 19.07.2024
Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983 – StELG 1983

Stammfassung: LGBl. Nr. 1/1983 (WV)

§ 1 StELG 1983 § 1


(1) Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 1 Z 1, 2, 3 lit. a des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:

1.

alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde;

2.

die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;

3.

alle nicht schon unter Z 1 und 2 mitinbegriffenen Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte.

(2) Der Bestand dieser Rechte ist von deren Eintragung in die öffentlichen Bücher unabhängig.

(3) Diese Nutzungsrechte können, soweit sie nicht durch ein Erkenntnis der zuständigen Behörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben wurden, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unterzogen werden. Die Neuregulierung oder Ablösung kann auch dann erfolgen, wenn bereits ein Neuregulierungs- oder Neuordnungsverfahren nach den Landesgesetzen vom 16. September 1909, LGuVBl. Nr. 29/1911, oder vom 8. April 1921, LGBl. Nr. 237/1922, stattgefunden hat.

(4) Auch können Vorkehrungen zur Sicherung dieser Nutzungsrechte getroffen werden. Solche Vorkehrungen sind jederzeit ohne Einleitung eines Neuregulierungs-(Regulierungs-)verfahrens zulässig.

(5) Unter Regulierungsurkunden werden in diesem Gesetz sowohl die im Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, errichteten Regulierungsurkunden als auch die im Verfahren nach den im Abs. 3 bezeichneten Gesetzen errichteten Urkunden über Neuregulierung oder Neuordnung verstanden.

§ 2 StELG 1983 § 2


(1) Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Die Verjährung derartiger Rechte durch Nichtausübung findet nicht statt. Dieselben erlöschen auch nicht durch Vereinigung des berechtigten und verpflichteten Gutes in der Hand desselben Eigentümers.

(2) Die Neubegründung solcher Nutzungsrechte durch Rechtsgeschäfte kann nur erfolgen, wenn sie mit den Rücksichten auf die Landeskultur vereinbar ist und von der Agrarbehörde genehmigt wird.

(3) Die Genehmigung darf erst erteilt werden, wenn Gegenstand und Umfang des Nutzungsrechtes in allen Punkten im Sinne des II. Abschnittes vollkommen eindeutig festgestellt sind.

§ 3 StELG 1983


(1) Nutzungsrechte, die ohne Bewilligung der Behörde von einem berechtigten Gute abgetrennt wurden, können auf Antrag des Eigentümers der ehemals berechtigten Liegenschaft gegen Ersatz des gemeinen Wertes des Nutzungsrechtes wieder mit dieser Liegenschaft vereinigt werden, sofern sie für das Gut, dem sie durch Abtrennung zugewachsen sind, entbehrlich sind.

(2) Ausgenommen hievon sind Übertragungen, die bereits vor einem Zeitraum von mehr als 50 Jahren, von der Einbringung des Antrages an gerechnet, verbüchert wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.72/2007

§ 4 StELG 1983


(1) Der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles der Nutzungsrechte auf die Trennstücke oder auf Überlassung eines verhältnismäßigen Teiles der Bezüge selbst gegen Ersatz des gemeinen Wertes. Bei der Entscheidung sind die Interessen des berechtigten und verpflichteten Gutes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(2) Wird in Hinkunft eine berechtigte Liegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Nutzungsrechte sowie über die allenfalls an deren Stelle getretenen Renten- und Zinsenbezugsrechte zu treffen, welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Die Genehmigung ist nach Anhörung des Verpflichteten zu erteilen, wenn keiner der Versagungsgründe gemäß § 5 Abs. 2 vorliegt.Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der berechtigten Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Von einer agrarbehördlichen Genehmigung kann abgesehen werden, wenn die von der berechtigten Liegenschaft abzutrennende Fläche das Ausmaß von 2000 m2 nicht übersteigt, sich nach den übereinstimmenden Erklärungen der Vertragsparteien auf der abzutretenden Fläche kein eingeforstetes Hauptgebäude (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) befindet und mit der abzutretenden Fläche keine Nutzungsrechte mit übertragen werden.

(3) Im Falle einer Teilung des verpflichteten Gutes bleibt der Rechtsbestand der Nutzungsrechte unberührt. Bei einer Teilung eines verpflichteten Gutes ist jedoch eine agrarbehördliche Genehmigung erforderlich, wobei dem Antrag auf eine solche Genehmigung ein Übereinkommen beizulegen ist, in welchem die Teilungswerber festlegen, wie und wo in Hinkunft die Nutzungsrechte ausgeübt werden. § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der verpflichteten Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Die Berechtigten haben Parteistellung nach § 50 Abs. 2.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr.72/2007, LGBl. Nr. 84/2008

§ 5 StELG 1983


(1) Vereinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, sowie über die Löschung bücherlich eingetragener Nutzungsrechte bedürfen der Bewilligung der Agrarbehörde.

(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn der beabsichtigten Änderung Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen, insbesondere wenn mit Grund angenommen werden kann, daß die Änderung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird. Die teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von einer berechtigten Liegenschaft auf eine andere darf weiters nicht bewilligt werden, wenn die Übertragung zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten nach sich zieht. Die Übertragung des Nutzungsrechtes von einer verpflichteten Liegenschaft auf eine andere ist nicht zuzulassen, wenn diese eine geringere Gewähr für die nachhaltige Deckung des Nutzungsrechtes als die bisher verpflichtete Liegenschaft bietet oder die Nutzung dadurch wesentlich erschwert würde.

(3) Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so kann die Agrarbehörde auf Antrag des Berechtigten nach Anhörung des Verpflichteten derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen, wenn die im Abs. 2 angeführten Versagungsgründe nicht vorliegen.

(4) (Anm. entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.72/2007

§ 6 StELG 1983


(1) Die Nutzungsrechte haben ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden vor allem der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen.

(2) Die Bestimmungen der Regulierungsurkunden, welche der freien Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen durch die Bezugsberechtigten entgegenstehen, und Bestimmungen, wonach Brennholz im Wald abzulängen oder aufzuarbeiten ist, sind aufgehoben. Dies gilt jedoch nicht für Almholzbezüge.

(3) Für diese freie Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen haben die Berechtigten keinerlei Entschädigung an den Verpflichteten zu leisten, doch sind die notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude und die Zäune auch dann in wirtschaftsfähigem Zustand zu erhalten, wenn diese Verpflichtung in der Regulierungsurkunde nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

(4) Ist ein Berechtigter dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so hat ihn die Agrarbehörde unter Androhung der Säumnisfolgen zur Wiederinstandsetzung der notwendigen Baulichkeiten und Zäune innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Sind diese nach Ablauf der Frist aus Verschulden des Berechtigten nicht wieder instandgesetzt worden, so ist ein entsprechender Anteil des laufenden Bezuges zu sperren und für die Wiederinstandsetzung aufzuspeichern. Diese aufgespeicherte Gebühr kann nach Wegfall der Sperre nur zum Zwecke der Wiederinstandsetzung nachbezogen werden. Der Nachbezug muß, bei sonstigem Verluste, innerhalb von 30 Jahren vom Zeitpunkt der Sperre an gerechnet erfolgt sein.

(5) Steht einer Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde ein Recht zum Bezug auf Holz zur Erhaltung von Baulichkeiten nur für den Bedarfsfall zu (Bedarfsholzbezugsrecht) und kommt dieser Anspruch wegen der Art der Ausführung (wie Harteindeckung, Zäunung mit Draht oder Ähnliches) nicht zum Tragen, hat die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei als Entschädigung Holz am Stock in einer solchen Menge und Qualität zuzuerkennen, die erforderlich gewesen wäre, die Maßnahme in der urkundlichen Größe und Bauweise in Holz auszuführen. Ist die urkundliche Größe und Bauweise nicht mehr feststellbar, so hat die Agrarbehörde auf Grund der sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2008

§ 7 StELG 1983


(1) Kann die urkundenmäßig gebührende Menge an Brennholz in den nach der Regulierungsurkunde hiefür bestimmten Sortimenten nicht gedeckt werden, so ist der Verpflichtete gehalten, auch höherwertiges Holz als Brennholz anzuweisen. Sofern aus der Regulierungsurkunde nicht anderes hervorgeht, ist 1.7 Raummeter Brennholz einem Festmeter Nutzholz von 18 cm Zopfstärke aufwärts gleichzuhalten. Eine solche Umrechnung ist jedoch unzulässig, wenn die Regulierungsurkunde ausdrücklich bestimmt, daß bei Fehlen der für Brennholzzwecke zu verwendenden Sortimente höherwertiges Holz abzugeben ist. In diesem Fall erfolgt die Umrechnung von einem Festmeter Brennholz gleich einem Festmeter Nutzholz.

(2) Wenn das urkundenmäßig gebührende Brennholz in der Regulierungsurkunde nicht nach Sortimenten bestimmt ist, so sind die Brennholzsortimente zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten zu vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so ist der Verpflichtete gehalten, mindestens harte oder weiche Ausschußscheiter oder Prügel von 10 cm Zopfstärke aufwärts als Brennholz anzuweisen. Ist der Berechtigte mit dieser Holzzuweisung nicht einverstanden, so entscheidet die Agrarbehörde.

§ 8 StELG 1983


(1) Bei der Auszeige der Forstprodukte und bei der Auswahl der Örtlichkeit hat eine wirtschaftlich verantwortbare und gleichmäßige Behandlung der Nutzungsberechtigten stattzufinden.

(2) Werden Holz- und Streugebühren von zwei oder mehreren Berechtigten ausdrücklich zum gemeinsamen Bezug angemeldet, hat die verpflichtete Partei eine gemeinsame Anweisung vorzunehmen. Die Gesamtmenge ist den einzelnen Berechtigten im Verhältnis der von ihnen jeweils angemeldeten Mengen anzurechnen.

(3) Vom Verpflichteten ist innerhalb von 14 Tagen nach der Abmaß der angemeldeten Menge den Berechtigten eine schriftliche Aufstellung der bezogenen und auf die Berechtigung angerechneten Holz- und Streumengen zukommen zu lassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2008

§ 9 StELG 1983 § 9


(1) Wenn der Schutz der Forstkulturen gegen das Weidevieh durch Aufstellung von Hirten mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, hat er erforderlichenfalls durch Abzäunung oder Verpflockung zu erfolgen. Die Verpflockung ist insbesondere anzuordnen, wenn zur Deckung des urkundlichen Weidebedarfes die Beweidung der Schonungsflächen notwendig ist. Die Verpflockung darf jedoch nur dort erfolgen, wo sie mit Rücksicht auf die Neigungsverhältnisse und die Bodenbeschaffenheit der Schonungsfläche wirksam ist und eine wesentliche Beschädigung der Kulturen durch das Weidevieh ausschließt.

(2) Wenn die Agrarbehörde die Abzäunung oder Verpflockung anordnet, hat der Verpflichtete das hiezu erforderliche Material in einem für die Sicherung unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand am Sicherungsort unentgeltlich und ohne Anrechnung auf die Gebühr beizustellen. Die reine Arbeitsleistung zur Vornahme der Sicherung haben die Berechtigten zu tragen. Die Verpflockung ist nach den Anweisungen der Forstorgane des Verpflichteten in fachgemäßer Weise durchzuführen.

§ 10 StELG 1983


(1) Das Holzbezugsrecht umfaßt auch das Recht zur Bringung der urkundlichen Holzgebühren. Der Verpflichtete ist gehalten, sofern die Regulierungsurkunde nicht anderes bestimmt, die urkundlichen oder bestehenden Holzbringungsanlagen (wie Wege, Brücken, Riesen u. dgl.) in einem brauchbaren Zustand zu erhalten und, wo die urkundlichen Holzbringungsanlagen nicht mehr brauchbar vorhanden sind, neue zu errichten und den Berechtigten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sofern aber geeignete Holzbringungsanlagen für die Berechtigten vorhanden sind, die Berechtigten jedoch eine andere Bringungsanlage des Verpflichteten benützen wollen, so steht ihnen kein Recht zu, diese Anlage unentgeltlich zu benützen. Gleiches gilt für Streubezugsrechte.

(2) Weideberechtigte dürfen über die in der Regulierungsurkunde eingeräumten Wegerechte und Viehtriebsrechte hinaus zur Ausübung ihres Weiderechtes die im Eigentum der verpflichteten Partei stehenden, seit der Regulierung neu errichteten Wege, ausgenommen Seilwege, gegen angemessenes Entgelt mitbenützen. Die Verpflichteten können für die Mitbenützung Regelungen erlassen, die die Ausübung des Mitbenützungsrechtes nicht unverhältnismäßig erschweren dürfen. Die Berechtigten haben das Mitbenützungsrecht möglichst schonend auszuüben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2008

§ 11 StELG 1983


(1) Wird die Bedachung eines nutzungsberechtigten Objektes ganz oder teilweise feuersicher ausgeführt, so kann von der Agrarbehörde ein Vorausbezug an Dachholzgebühr im Rahmen der Leistungsfähigkeit des belasteten Waldes und unter Vermeidung einer nicht zumutbaren Belastung des Betriebes der Verpflichteten bis zu 20 Jahren bewilligt werden. Gleiches kann in ähnlichen Fällen bewilligt werden, insbesondere bei Wasserleitungen oder Zäunen, wenn an Stelle von Holz anderes, dauerhafteres Material verwendet wird und beim Übergang von der Holz- zur Hartbauweise. Solche Vorausbezüge darf der Berechtigte zur Deckung der Kosten veräußern. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann ein Vorausbezug an Brennholz bis zu drei Jahren gewährt werden.

(1a) Werden die Holzvorräte einer belasteten Liegenschaft durch abiotische oder biotische Schäden, wie zum Beispiel Wind, Schnee, Feuer, Insekten, Pilze oder Schadstoffimmissionen, erheblich vermindert, sodass die künftige Deckung der Holz- und Streubezugsrechte nicht gesichert ist, kann die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei angemessene Vorausbezüge der berechtigten Partei aus dem Schadholz und die Auflösung der aufgesparten Nutzungen verfügen.

(2) Vorausbezüge an Holz- und Streugebühren können einem neuen Eigentümer der berechtigten Liegenschaft nur dann entgegengehalten werden, wenn sie nicht über den in der Regulierungsurkunde vorgesehenen Vorausbezugszeitraum hinaus geleistet wurden oder im Grundbuche bei der berechtigten Liegenschaft ersichtlich gemacht sind. Die Ersichtlichmachung im Grundbuche ist von der Agrarbehörde auf Antrag des Verpflichteten zu veranlassen, wenn der Vorausbezug mit ihrer Genehmigung erfolgt ist.

(3) Ist das Erträgnis des belasteten Grundes zeitlich oder bleibend ohne Verschulden des Verpflichteten unzureichend, die urkundlichen Gebühren aller Nutzungsberechtigten zu decken, so müssen sich diese, wenn nicht ein anderes Übereinkommen getroffen wird, oder im Falle dauernder Unzulänglichkeit des belasteten Grundes eine Ablösung des unbedeckten Teiles nicht erfolgt, einen verhältnismäßigen Abzug, unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruches nach § 23, gefallen lassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2008

§ 12 StELG 1983 § 12


Die Grundlage für die Neuregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung der Nutzungsrechte bildet das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen.

§ 13 StELG 1983


(1) Der Antrag auf Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung kann gestellt werden:

a)

vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft,

b)

vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft,

im Falle zweier berechtigter Liegenschaften von einem der Eigentümer, im Falle von mehr als zwei berechtigten Liegenschaften von mindestens einem Drittel der Eigentümer dieser Liegenschaften. Wenn mehrere berechtigte Liegenschaften in einer Hand vereinigt sind, so steht dem Eigentümer für jede dieser Liegenschaften eine Stimme zu.

(2) Befindet sich eine verpflichtete oder berechtigte Liegenschaft im Miteigentume mehrerer Personen, so sind für die Erklärungen der Miteigentümer hinsichtlich des Antrages und im weiteren Verfahren die Bestimmungen des 16. Hauptstückes des II. Teiles des ABGB maßgebend. Ist das verpflichtete oder berechtigte Gut ein agrargemeinschaftliches Grundstück, gelten für die Willensbildung der Agrargemeinschaft die bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen. Sind solche nicht vorhanden, gilt die bestehende Übung.

(3) Eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten (Einzelverfahren) kann auf Antrag dieser Berechtigten oder des Verpflichteten nur dann stattfinden, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung kann nach Anhörung der zuständigen Interessenvertretung von Amts wegen stattfinden, wenn dies Interessen der Landeskultur oder der Zusammenhang mit anderen derartigen Verfahren erfordern.

(5) Die Bestimmungen der Gesetze über die gleichzeitige Durchführung solcher Verfahren bei Zusammenlegungen, Teilungen und Regulierungen werden hiedurch nicht berührt.

(6) Von der Einleitung eines Neuregulierungs- oder Regulierungsverfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn der Zweck des Neuregulierungs- oder Regulierungsverfahrens auf einfachere Art, z. B. durch ein von der Agrarbehörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen, erreicht werden kann. Solche Übereinkommen haben, wenn sie von der Agrarbehörde genehmigt werden, die Rechtswirkung behördlicher Bescheide. Die Agrarbehörde ist auch in diesen Fällen zur Vornahme aller erforderlichen Amtshandlungen berechtigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001

§ 14 StELG 1983


(1) Die Neuregulierung hat sich auf den im § 12 bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken.

(2) Sie bezweckt im Rahmen des nach § 12 festgesetzten Ausmaßes der Nutzungsrechte die Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit sie mangelhaft oder lückenhaft sind oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.

(3) Eine Schmälerung oder Erweiterung der urkundlich festgelegten Rechte darf durch eine Neuregulierung nicht eintreten.

(4) Bestimmungen der Regulierungsurkunden über die Zuständigkeit von Behörden, die mit den zur Zeit der Neuregulierung geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit von Behörden nicht mehr im Einklang stehen, sind entsprechend abzuändern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.72/2007

§ 15 StELG 1983 § 15


Die Neuregulierung von Holz- und Streubezugsrechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf:

a)

die Festlegung des belasteten Gebietes und die genaue Angabe der Holz- und Streubezugsorte;

b)

die Zeit und Art der Anmeldung, der Anweisung, der Entnahme und der Abmaß von Holz und Streu;

c)

die Art der Bringung und die allfällige Anlegung und Erhaltung von Bringungseinrichtungen;

d)

die allfällige genauere Bestimmung der Menge und der Beschaffenheit, allenfalls auch der Art (z. B. Fichte, Lärche) der zu beziehenden Forstprodukte sowie ihres Preises bei entgeltlichem Bezuge;

e)

die allfällige Änderung der Art der Bewirtschaftung des belasteten Waldes, wenn die Deckung bei der gegenwärtigen Bewirtschaftung nicht dauernd gesichert und eine solche Änderung ohne Gefährdung der Nachhaltigkeit des jährlichen Ertrages möglich ist;

f)

Bestimmungen über gleichzeitige Inanspruchnahme und Übernahme mehrerer Jahresbezüge im vor- und nachhinein, über den Verfall nicht angemeldeter, nicht zeitgerecht zur Abmaß bereitgestellter oder nicht übernommener Holz- und Streumengen und über die Abrechnungs- und Wirtschaftsperioden;

g)

die Elementarholzbezüge und die subsidiären Einforstungsrechte, sofern solche nach der Regulierungsurkunde bestehen.

§ 16 StELG 1983


Der Preis für den entgeltlichen Bezug von Holz und Streu (§ 15 lit. d) ist den zur Zeit des Verfahrens bestehenden Verhältnissen anzupassen. Wenn sich diese Verhältnisse in der Folge ändern, kann der Preis auf Antrag der Berechtigten oder des Verpflichteten abgeändert werden. Ein solcher Antrag kann jedoch, falls nicht eine Wertänderung um mehr als 15 % erfolgt ist, nur jeweils nach Ablauf von zehn Jahren gestellt werden.

§ 17 StELG 1983


Der Bezug von Nutzholz ist anläßlich der Neuregulierung derart zu regeln, daß dieses bis zu zehn Jahren im vorhinein und bis zu zehn Jahren im nachhinein in Anspruch genommen werden kann, sofern nicht schon in den bestehenden Urkunden ein längerer Zeitraum zugestanden ist. Außerordentliche Bezüge von Nutzholz für den normalen oder, sofern kein Elementarholzanspruch besteht, auch für einen infolge eines Elementarereignisses notwendigen Wiederaufbau sind so zu bestimmen, daß für diesen Zweck nach erwiesener Notwendigkeit ein Vorausbezug von Nutzholz bis zu 20 Jahren in Anspruch genommen werden kann, sofern nicht in den bestehenden Regulierungsurkunden andere Bestimmungen getroffen sind.

§ 18 StELG 1983


Bei der Bestimmung der Bezugsorte ist einerseits auf die möglichst günstige Bringung der Forstprodukte durch die Berechtigten, anderseits darauf Rücksicht zu nehmen, daß nicht einzelne Teile des belasteten Gebietes übermäßig in Anspruch genommen werden und sich hiedurch für die Zukunft eine Gefährdung der nachhaltigen Bedarfsdeckung in diesen Teilen ergibt.

§ 19 StELG 1983


(1) Anläßlich der Neuregulierung ist festzustellen, für welche Objekte (einschließlich der Zäune) den Berechtigten im Falle eines Brandes oder anderen Elementarereignisses gemäß der Regulierungsurkunde ein unentgeltlicher oder entgeltlicher Holzbezug gebührt. Weiters ist festzustellen, ob seit der Regulierung eine Vergößerung, Verkleinerung, Änderung in der Bauart oder Auflassung eingeforsteter Objekte stattgefunden hat, welche Holzmenge, in Rundholz ausgedrückt, zur Wiederherstellung der eingeforsteten Objekte in ihrer Größe und Bauweise wie zur Zeit der Aufstellung der Regulierungsurkunde im Falle ihrer gänzlichen Zerstörung notwendig wäre und wie der nachhaltige Ertrag des zur Zeit der Aufstellung der Regulierungsurkunde beim berechtigten Gut allenfalls vorhanden gewesenen Waldes zu berücksichtigen ist (§ 45).

(2) Wenn zwischen Berechtigten und Verpflichteten eine Meinungsverschiedenheit über den Inhalt der auf den Elementarholzbezug bezüglichen Bestimmungen der Regulierungsurkunde besteht, sind die Bestimmungen eindeutig neu zu fassen.

§ 20 StELG 1983 § 20


(1) Wenn es sich als zweckmäßig erweist und eine Gefährdung des Betriebes des Verpflichteten oder eine Schädigung der berechtigten Liegenschaft nicht eintritt, kann die Agrarbehörde auf Grund von Sachverstandigengutachten die Holz- und Streubezüge des Berechtigten in Holz- und Streuabgaben des Verpflichteten umwandeln, Holzbezüge jedoch nur mit Zustimmung des Berechtigten und Verpflichteten.

(2) Trotz dieser bewilligten Umwandlung ist das verpflichtete Grundstück so zu bewirtschaften, daß die gebührenden Nutzungsrechte voll gesichert bleiben. Wenn die Holz- und Streuabgaben nicht verpflichtungsgemäß geleistet werden, kann die Agrarbehörde die Umwandlung (Abs. 1) wieder aufheben.

(3) Im Falle der Umwandlung hat der Eigentümer des verpflichteten Gutes dem Berechtigten zur festgesetzten Zeit die gebührende Menge an die bestimmten Abgabeorte zu liefern. Für die Abgabe sind solche Örtlichkeiten des verpflichteten Gutes oder an seinen Grenzen zu bestimmen, die sich für die Ausbringung und Lagerung durch den Berechtigten eignen. Dem Verpflichteten steht es frei, das Holz oder die Streu an einen für die Bringung durch den Berechtigten günstigeren Abgabeort oder zu den berechtigten Gütern selbst zu liefern.

(4) Die Agrarbehörde bestimmt auch, ob und inwieweit der Ersatz des Brenn- und Nutzholzes und der Waldstreu durch andere zweckdienliche Mittel zulässig ist. Der Ersatz kann nur dann angeordnet werden, wenn dadurch der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Güter nicht geschädigt wird und der Verpflichtete die einmalige Tragung der Kosten für die Herstellung übernimmt, die für die zweckmäßige Verwendung der Ersatzmittel durch den Berechtigten notwendig ist.

§ 21 StELG 1983 § 21


Die Neuregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf:

a)

die Festlegung des belasteten Gebietes und die Anweisung der Weideplätze;

b)

die Zeit, Bezeichnung und Bekanntmachung der Hegelegung sowie Anordnungen hinsichtlich der Weideausübung im Falle der Hegelegung;

c)

die Viehtränke und den Auf- und Durchtrieb von Vieh;

d)

die Weidezeit, Viehgattung und Viehzahl;

e)

die Anmeldung des aufzutreibenden Viehes und die Feststellung, ob die Übernahme fremden Viehes zum Auftriebe zulässig ist;

f)

die Errichtung und Erhaltung von Zäunen, die Beistellung von Hirten und die Ausführung von Verpflockungen;

g)

die Anlage und Erhaltung von Wegen, Baulichkeiten, Wasserversorgungs-, Düngersammel- und Verteileranlagen, Rodungen, Schwendungen, Entwässerungen und Bewässerungen sowie sonstige Verbesserungen des Weidebetriebes und der Weideflächen;

h)

die Gestattung von Einständen und der Schneeflucht;

i)

sonstige Maßnahmen, welche die Ausübung der urkundlichen Weiderechte gewährleisten.

§ 22 StELG 1983


(1) Wenn ein Gebiet zu Gunsten verschiedener Gruppen von Berechtigten belastet ist, kann die Ausübung der Nutzungsrechte der einzelnen berechtigten Gruppen auf bestimmte Teile des belasteten Gebietes verwiesen werden, wenn dies zweckmäßig und für die Berechtigten und Verpflichteten nicht nachteilig ist.

(2) Die Gegenleistungen sind unabhängig von einer Verfahrenseinleitung nach diesem Gesetz nach den urkundlichen Sätzen mit der Maßgabe festzusetzen, dass ein Kreuzer österreichischer Währung zwei Cent gleichzustellen ist. Im Falle einer Neuregulierung oder auch außerhalb einer solchen können diese Gegenleistungen auf Antrag des Verpflichteten oder Berechtigten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 37 auch abgelöst werden.

(3) Falls die Regulierungsurkunde keine Bestimmungen trifft, haben die Kosten der in den §§ 15 und 21 genannten Herstellungen, unbeschadet der Vorschriften des § 9 Abs. 2, diejenigen zu tragen, zu deren Vorteil sie erfolgen. Die Aufteilung hat nach Maßgabe dieses Vorteiles zu geschehen, soweit sie nicht durch Übereinkommen geregelt wird. Dies gilt auch für die Aufteilung der reinen Arbeitsleistung für die Verpflockung unter den Berechtigten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2008

§ 23 StELG 1983 § 23


(1) In Fällen, in denen die gebührenden Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken keine genügende Bedeckung finden, ist unter den im folgenden näher bezeichneten Voraussetzungen Ersatz zu leisten. Sind die belasteten Grundstücke Wald, so tritt die Ersatzleistung ein, wenn die gebührenden Nutzungsrechte in dem belasteten Walde, sei es, weil der Wald in einer diese Rechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet wurde, sei es infolge eines anderen Verschuldens des Verpflichteten, keine genügende Bedeckung finden. Sind die belasteten Grundstücke andere Grundstücke als Wald, so tritt die Ersatzleistung nur im Falle eines Verschuldens des Verpflichteten ein.

(2) In beiden vorbezeichneten Fällen ist für die Bedeckung zunächst durch Heranziehung der in der Regulierungsurkunde bezeichneten Aushilfsgrundstücke vorzusorgen. Wenn auf diese Weise der Ersatz nicht verfügt werden kann, ist ein anderes Grundstück des Verpflichteten auch ohne seine Zustimmung heranzuziehen oder es ist von diesem in anderer Weise Naturalersatz zu leisten. Kann kein Ersatz erzielt und auch kein Übereinkommen der Parteien erreicht werden, so ist den Berechtigten eine jährliche Rente zuzuerkennen, welche dem jeweiligen Werte des Nutzungsrechtes zu entsprechen hat und auf dem Gute des Verpflichteten sicherzustellen ist, sofern nicht für jenen Teil der Rechte, welcher nicht befriedigt werden kann, nach den Bestimmungen des III. Abschnittes eine Ablösung in Geld stattfindet.

§ 24 StELG 1983 § 24


(1) Bei der Neuregulierung ist eine vollständige oder teilweise Trennung von Wald und Weide, das ist die Verweisung aller oder einzelner Weiderechte auf ein Gebiet vorhandener oder erst zu schaffender reiner Weide unter gänzlicher Befreiung der restlichen belasteten Grundstücke oder von Teilen derselben von den Nutzungsrechten grundsätzlich anzustreben. Zur Erzielung einer solchen Trennung können, wenn sie anders nicht durchführbar ist, auch bisher nicht belastete Grundstücke des Verpflichteten durch Übereinkommen oder, wenn ein solches nicht erzielbar ist, auch ohne Zustimmung des Verpflichteten herangezogen werden.

(2) Bei der Ermittlung der Größe des Reinweidegebietes finden die Bestimmungen des § 29 Anwendung.

(3) Wenn im Falle solcher Trennung der Berechtigte durch bessere Pflege des Reinweidegebietes eine der Berechtigung gegenüber höhere Bestoßung mit Weidevieh ermöglicht, so ist darin eine Erweiterung der Last des verpflichteten Gutes nicht zu erblicken. Im Falle einer späteren Ablösung des Weiderechtes ist nicht die höhere Auftriebsziffer, sondern die urkundliche Berechtigungsziffer zugrunde zu legen.

(4) Von den Kosten der Trennung von Wald und Weide sind die Kosten der Schlägerung und des Abtransportes des Holzes vom Verpflichteten, die Kosten der Schwendung, Aufräumung und sonstigen Weideverbesserungen von den Berechtigten zu tragen. Hinsichtlich der Beiträge zur Errichtung und Erhaltung der Umfangszäune finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

(5) Über die Eigenschaft als Wald- oder Weideboden und über die Zulässigkeit der Umwandlung von Waldboden in Weideboden hat die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Interessen der Landeskultur zu entscheiden. Die Entscheidung ist auch der Bezirksverwaltungsbehörde zuzustellen.

(6) Für die Bewirtschaftung der durch die Trennung von Wald und Weide ausgeschiedenen Reinweidefläche gelten die Vorschriften des § 27 Abs. 4 sinngemäß.

§ 24a StELG 1983


(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (§ 24)

1.

auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

2.

auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

3.

auf die Landschaft und

4.

auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander mit einzubeziehen sind.

(2) Vor Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide (§ 24) ist im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides (Planes) über die Trennung von Wald und Weide (§ 24) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei Erlassung des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung.

(4) Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 24b Abs. 9. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die zur Vollziehung der Angelegenheiten gemäß § 49 Abs. 3 lit. b bis d zuständig sind.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 29.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2006

§ 24b StELG 1983 § 24b


(1) Die Agarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere

a)

Abgrenzung der Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes),

b)

Beschreibung der Maßnahmen (Rodung) zur Schaffung reiner Weide;

2.

Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 24a Abs. 1);

3.

die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;

4.

Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder so weit wie möglich ausgeglichen werden sollen;

5.

eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 4;

6.

Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Planes zur Trennung von Wald und Weide, allfällige weitere diesen betreffende Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(3) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von sechs Wochen Stellung nehmen.

(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Aus-führung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Planes zur Trennung von Wald und Weide zu übermitteln. Diese sind bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der “Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark” oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.

(5) Vor Abschluss der UVP darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.

(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.

(7) Der Bescheid (Plan) zur Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(8) Parteistellung haben die nach § 50 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt mit den Rechten nach Abs. 9, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2012, mit den Rechten nach Abs. 10. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und ob die Umweltorganisation in der Steiermark zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2012.

(9) Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 24b Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(11) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 10 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 29.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2006, LGBl. Nr. 139/2013

§ 25 StELG 1983 § 25


Die vorstehenden Bestimmungen gelten, sofern eine Regulierung noch nicht stattgefunden hat, sinngemäß auch für die Regulierung der Nutzungsrechte.

§ 26 StELG 1983 § 26


(1) Die Ablösung kann durch Abtretung von Grund oder von Anteilsrechten des Verpflichteten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungskapitals erfolgen. Die Ablösung ist unzulässig, wenn hiedurch allgemeine Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftliche Interessen oder der ordentliche Wirtschaftsbetrieb des berechtigten oder der Hauptwirtschaftsbetrieb des verpflichteten Gutes gefährdet werden oder wenn sie übereinstimmend vom Berechtigten und Verpflichteten abgelehnt wird.

(2) Die Jagd ist als Hauptwirtschaftsbetrieb bei dem verpflichteten Gute nicht anzusehen.

(3) Ist die Ablösung nur rücksichtlich eines Teiles der Nutzungsrechte zulässig, so kann sie bei gleichzeitiger Neuregulierung (Regulierung) der verbleibenden Nutzungsrechte erfolgen.

(4) Leistungen, welche bisher vom Verpflichteten getragen wurden, sind bei der Ablösung entsprechend zu berücksichtigen.

§ 27 StELG 1983


(1) Bei der Ablösung durch Abtretung von Grund ist aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem getroffen wurde, ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen, welches nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit bei pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert.

(2) Aus dem nichtbelasteten Besitz des Verpflichteten darf gegen seinen Willen ein Ablösungsgrundstück nur ausgewählt werden, wenn ein den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechendes Grundstück nicht vorhanden ist.

(3) Die Abtretung von Grund hat mit tunlichster Bedachtnahme auf die Abrundung der berechtigten Güter und des verpflichteten Gutes zu erfolgen. Ein unvermeidbarer Unterschied zwischen dem Ausmaß der Nutzungsrechte nach der Regulierungsurkunde und dem Ausmaß der sämtlichen Nutzungen, die das Ablösungsgrundstück nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit dauernd sichert – bei Wald auch zwischen dem Werte der abgetretenen und der zur nachhaltigen Deckung der abgelösten Rechte erforderlichen Holzbestände – ist in Geld auszugleichen. Das Ablösungsgrundstück ist so auszuwählen, daß die allenfalls erforderliche Geldausgleichung ein Zehntel des Wertes des abgelösten Nutzungsrechtes nicht übersteigt, es sei denn, daß die Berechtigten einer höheren Geldausgleichung zustimmen.

(4) Das Ablösungsgrundstück muß so bewirtschaftet werden, daß die Deckung der abgelösten Rechte aus dem Ertrage des Grundstückes gesichert bleibt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.72/2007

§ 28 StELG 1983 § 28


Die Ablösung von Waldnutzungsrechten durch Abtretung von Waldgrundstücken ist in den Fällen, in welchen nach den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und nach den Standortverhältnissen die Erhaltung des Waldes das oberste Gebot sein muß, nur dann zulässig, wenn die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes gesichert ist. Insoweit Streubezugsrechte nicht durch die für andere Zwecke abgetretenen Waldgrundstücke gedeckt werden können, ist für deren Ablösung durch Abtretung von Wald die Zustimmung des Verpflichteten erforderlich.

§ 29 StELG 1983 § 29


(1) Zur Ablösung von Weiderechten durch Abtretung von Grund und Boden ist in erster Linie reine Weidefläche heranzuziehen, und zwar auch dann, wenn es sich um Waldweiderechte handelt. Können diese Waldweiderechte so nicht gedeckt werden, so kann Waldboden insoweit dessen Umwandlung in Weideboden zulässig ist, zur Umwandlung in Weide herangezogen werden. Der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zur Zeit der Ablösung ist auf die Feststellung des Rechtsumfanges ohne Einfluß.

(2) Bei der Ermittlung des Weidefutterbedarfes ist stets von der Rasse, dem Alter und dem Gewichte jenes Rindes auszugehen, das die Grundlage für die Festsetzung des Weiderechtes gebildet hat (urkundliches Rind). Das gleiche gilt auch für die übrigen Viehgattungen.

(3) Das urkundliche Rind ist auf Grundlage des Nahrungsbedarfes auf das Normalrind, das ist die Kuheinheit mit 500 kg Lebendgewicht, umzurechnen. Als täglicher Weidefutterbedarf ist jene Weidegrasmenge anzusehen, die als Trockenfutter eine Mittelheumenge von 15 kg ergeben würde.

(4) Bei der Ermittlung des Weidebodenbedarfes ist grundsätzlich nur der bei den gegebenen klimatischen und Bodenverhältnissen unter Zugrundelegung einer normalen, pfleglichen Bewirtschaftung erreichbare Ertrag als Grundlage anzunehmen, wobei Ertragssteigerungen durch besondere künftige Aufwendungen für die Verbesserung der Weide außer Anschlag zu bleiben haben.

(5) Die Umrechnung der einzelnen Tiergattungen auf das Normalrind richtet sich nach den bei der Agrarbehörde bestehenden diesbezüglichen Vorschriften.

(6) Auf die Kosten der Umwandlung von Wald in Weide findet § 24 Abs. 4 Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

§ 30 StELG 1983


(1) Der Wert der abzutretenden Grundflächen ist festzustellen und dem Wert der abzulösenden Nutzungsrechte gegenüberzustellen. Die Differenz ist in Geld abzugelten.

(2) Bei der Bewertung der abzutretenden Grundflächen ist insbesondere auf die Nutzungsmöglichkeiten für den bisherigen Eigentümer, die Ertragsfähigkeit und andere von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien Rücksicht zu nehmen. Der Wert der Nutzungsrechte ist gemäß § 35 zu ermitteln.

(3) Ist auf dem dem Verpflichteten verbleibenden Teil jener Grundfläche, aus welcher das Ablösungsgrundstück genommen wird, keine ordentliche Wirtschaft mehr möglich, so kann der Verpflichtete die Einlösung desselben verlangen.

(4) Die Zustimmung des Berechtigten zur Ablösung ist erforderlich, wenn die in Geld zu entschädigende Differenz den halben Wert des Nutzungsrechtes übersteigt. Übersteigt der Wert der abzutretenden Grundflächen das Zweifache des Wertes der abzulösenden Nutzungsrechte, so ist eine Ablösung nur mit Zustimmung des Verpflichteten möglich. Die Geldentschädigung ist auch im Fall einer gemeinschaftlichen Ablösung von den Eigentümern der bisher berechtigten Liegenschaften direkt an den Verpflichteten zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.72/2007

§ 31 StELG 1983 § 31


(1) Die auf dem verpflichteten Gute haftenden Hypothekarrechte erlöschen bezüglich des Ablösungsgrundstückes.

(2) Andere auf dem Ablösungsgrundstücke haftende dingliche Lasten bleiben unberührt und sind, wenn eine Liegenschaft geteilt wird, auf das Trennstück zu übertragen. Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 Allg. Grundbuchsgesetz 1955, BGB1. Nr. 39), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Last auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht. Grunddienstbarkeiten, die infolge der Ablösung oder der damit verbundenen Bewässerungs-, Entwässerungs- oder Weganlagen dem herrschenden Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben.

(3) Rechte dritter Personen, welche bloß auf einem abzulösenden Nutzungsrechte bücherlich eingetragen sind, werden auf dasjenige Ablösungsgrundstück übertragen, welches an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes zu treten hat. Dieses Ablösungsgrundstück tritt an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes auch hinsichtlich jener Rechte, welche auf dem Grundstücke, mit dessen Besitz das Nutzungsrecht verbunden war, bücherlich eingetragen erscheinen.

§ 32 StELG 1983 § 32


(1) Das Ablösungsgrundstück bildet einen untrennbaren Bestandteil der berechtigten Liegenschaft und ist im Gutsbestandsblatt als solcher zu bezeichnen. Wird es nicht der berechtigten Liegenschaft zugeschrieben, so ist die Zugehörigkeit des Ablösungsgrundstückes als untrennbarer Bestandteil auch bei der berechtigten Liegenschaft ersichtlich zu machen.

(2) Diese Bezeichnung darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde gelöscht werden. Solange dies nicht geschehen ist, darf das Ablösungsgrundstück ohne Bewilligung der Agrarbehörde nur mit dem ehemals berechtigten Gute zusammen veräußert werden.

(3) Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das Ablösungsgrundstück für den ordentlichen Betrieb des Gutes entbehrlich erscheint oder ein Ersatz in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise gesichert ist.

§ 33 StELG 1983 § 33


(1) Wenn mehreren Berechtigten Nutzungsrechte auf demselben Grundstück zustehen, hat die Abtretung von Grund in der Regel an die Gesamtheit derselben ungeteilt zu erfolgen.

(2) Auf diese Gemeinschaftsbesitzungen finden die für agrargemeinschaftliche Grundstücke geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Zur Regelung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte ist das Regulierungsverfahren von Amts wegen einzuleiten.

(3) Bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit kann die Ablösung auch durch Abtretung von Grundstücken in das Einzeleigentum erfolgen, insbesondere dann, wenn zur Heimweide geeignete Weideflächen in der Nähe des Heimgutes oder anderer landwirtschaftlicher Grundstücke des Berechtigten liegen oder sich der Eigentümer des Heimgutes infolge der Zuweisung des Ablösungsgrundstückes auf anderen Grundstücken eine ausreichende Heimweide schaffen kann.

§ 34 StELG 1983 § 34


Die Ablösung der Nutzungsrechte in Geld ist nur dann zulässig, wenn und insoweit

1.

das belastete Grundstück dauernd außerstande ist, die Bezüge zu decken und die Heranziehung eines bisher nicht belasteten Ersatzgrundstückes aus dem Grundbesitz des Verpflichteten unzulässig ist oder durch die Zuweisung eines solchen Grundstückes ein wesentliches Wirtschaftserschwernis für den Berechtigten eintreten würde. Soweit diese Unfähigkeit eines belasteten Grundstückes ausschließlich auf vom Verpflichteten nicht verschuldete Ursachen zurückzuführen ist, zum Beispiel auf Elementarereignisse, kann die Ablösung nicht begehrt werden;

2.

die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind;

3.

die Rechte durch Eintritt eines dauernden Ersatzes für das berechtigte Gut nicht mehr notwendig sind.

§ 35 StELG 1983


(1) Wenn ein Übereinkommen der Parteien nicht zustande kommt, wird der Ablösungsbetrag nach dem Werte des Nutzungsrechtes festgesetzt.

(2) Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes, kapitalisiert nach einem Zinsfuß, welcher den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Bei der Festsetzung des Wertes des Nutzungsrechtes ist gegebenenfalls auf von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien angemessen Rücksicht zu nehmen.

(3) Übereinkommen der Parteien über den Ablösungsbetrag bedürfen der agrarbehördlichen Genehmigung (§ 51).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr.72/2007

§ 36 StELG 1983 (weggefallen)


§ 36 StELG 1983 seit 15.11.2001 weggefallen.

§ 37 StELG 1983 § 37


Die in den Urkunden festgelegten Gegenleistungen der Berechtigten sind im Falle einer Ablösung des Nutzungsrechtes unter Berücksichtigung der Geldentwertung seit dem Jahre 1914 immer in Geld abzulösen, wobei der Jahresbetrag derselben bzw. der der Aufwendung des Berechtigten billigerweise entsprechende Jahreswert der Naturalleistungen nach dem im § 35 Abs. 2 angeführten Zinsfuße zu kapitalisieren ist.

§ 38 StELG 1983 § 38


(1) Gewerbeholz ist jenes Holz, dessen Bezug für die Ausübung eines auf einer berechtigten Liegenschaft betriebenen Gewerbes in der Regulierungsurkunde eingeräumt wurde.

(2) Wenn die Ablösung eines Gewerbeholzbezugsrechtes verlangt wird, hat die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles und unter sorgfältiger Abwägung aller in Betracht kommenden Partei- und öffentlichen Interessen nach freiem Ermessen vorzugehen, und zwar sowohl hinsichtlich der Frage, ob eine Ablösung stattfinden soll, als auch bezüglich des Ablösungsmittels (§ 26) und seines Ausmaßes.

(3) Wenn das Gewerbe nicht ausgeübt wird, hat auf Verlangen des Verpflichteten die Agrarbehörde in gleicher Weise (Abs. 2) zu beurteilen, ob eine Verringerung der urkundlichen Gebühr einzutreten oder ob die Holznutzung auf die Dauer der Nichtausübung des Gewerbes zu ruhen hat.

(4) Besteht keine Aussicht, daß das Gewerbe jemals wieder ausgeübt werden wird, so hat auf Verlangen des Berechtigten oder des Verpflichteten die Ablösung der urkundlichen Gebühr unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 2 hinsichtlich Ablösungsmittel und -ausmaß zu erfolgen.

(5) In Zweifelsfällen ist ein Gutachten der Gewerbebehörde einzuholen.

§ 39 StELG 1983 § 39


(1) Mit Weiderechten belasteter Weideboden darf nur dann aufgeforstet werden, wenn dies von der Agrarbehörde aus Gründen der Landeskultur bewilligt wird. Die durch die Aufforstung eintretende Beeinträchtigung der Weiderechte der Berechtigten ist durch Zuweisung eines anderen Weidebodens oder Zuerkennung einer auf dem verpflichteten Gute sicherzustellenden Rente gutzumachen.

(2) Die Agrarbehörde kann den Weideberechtigten die Säuberung des Weidebodens bewilligen.

(3) Wird reiner Weideboden durch anderweitige Verwendung vorübergehend der Weidenutzung entzogen, so ist den Weideberechtigten eine entsprechende Entschädigung zu leisten.

(4) Ob ein mit Weiderechten belastetes Grundstück als Weideboden oder Waldboden zu gelten hat, wird im Zweifelsfalle ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der Kulturgattung im Grundkataster von der Agrarbehörde nach Anhörung von Sachverständigen entschieden.

§ 40 StELG 1983 § 40


(1) Auf Verlangen der Agrarbehörde oder der Berechtigten, bei mehreren Berechtigten auf Verlangen eines Drittels, hat der Eigentümer des verpflichteten Gutes der Agrarbehörde einen Plan über die Ausnützung des belasteten Grundstückes durch ihn und durch die Berechtigten vorzulegen. Die Agrarbehörde hat diesen oder den vom Verpflichteten aus eigenem Antriebe vorgelegten Plan vom Standpunkte dieses Gesetzes und des Forstgesetzes zu überprüfen, den Berechtigten eingehend zu erläutern, sie hierüber einzuvernehmen und über dessen Genehmigung unter Bedachtnahme auf allfällige Einwendungen zu entscheiden.

(2) Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu prüfen, ob die im Plane vorgesehenen Betriebsvorschriften geeignet sind, die gesamten Rechte dauernd zu sichern, ob durch die beabsichtigten Nutzungen des Eigentümers bei Berücksichtigung der bestehenden Nutzungsrechte der nachhaltige Ertrag des Grundstückes nicht überschritten wird, ob trotz der beabsichtigten Hegelegungen die Ansprüche der Weideberechtigten gedeckt sind und ob nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird.

(3) Der Wirtschaftsplan für einen mit Weiderechten belasteten Wald hat nachzuweisen, in welcher Weise für die volle Bedeckung der urkundenmäßigen Weiderechte gesorgt ist.

(4) Über Beschwerden wegen Nichteinhaltung des Planes hinsichtlich der Nutzungsrechte entscheidet die Agrarbehörde .

(5) Die Agrarbehörde und die Berechtigten können auch außerhalb des Verfahrens verlangen, daß ihnen Einsicht in die Wirtschafts- und Hiebspläne, also auch in das jährliche Nutzungsvorhaben, in Urbücher und sonstige auf die Nutzungsrechte Bezug habenden Dokumente gewährt werde.

(6) Wenn der Verpflichtete dem Auftrage zur Vorlage des Wirtschaftsplanes nicht nachkommt, hat die Agrarbehörde alle Vorkehrungen zu treffen, welche die Ausübung der Nutzungsrechte sichern.

§ 41 StELG 1983 § 41


(1) Die Bestimmungen des § 23 finden auch zum Zwecke der Sicherung der Nutzungsrechte Anwendung.

(2) Alle Ersatzleistungen sind auf die Dauer der Beeinträchtigung der Rechte der Berechtigten eingeschränkt. Während dieser Zeit sind dem Verpflichteten nur Nutzungen gestattet, welche die Wiederherstellung des früheren Standes nicht beeinträchtigen.

§ 42 StELG 1983 § 42


(1) Die in den §§ 23 bzw. 41 und § 39 bezeichneten Rentenbezugsrechte bilden ein Zugehör des berechtigten Gutes und sind bei diesem im Grundbuch ersichtlich zu machen.

(2) Die Absonderung ist nur mit Bewilligung der Agrarbehörde zulässig. Die Bewilligung ist insoweit zu erteilen, als der Erwerber von Trennstücken der berechtigten Liegenschaft gemäß § 4 Abs. 1 den Anspruch auf Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles des Nutzungsrechtes, für welches die Rente geleistet wird, auf die Trennstücke hat, oder eine berechtigte Liegenschaft geteilt wird (§ 4 Absatz 2). Die Bewilligung ist jedenfalls zu versagen, wenn der beabsichtigten Absonderung Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen.

§ 43 StELG 1983 § 43


Wenn der Verpflichtete durch Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch behördlich genehmigte Übereinkommen Weiderechte einzelner, zu einer Gruppe von Berechtigten gehöriger Parteien eingelöst hat, tritt er in die Rechte und Pflichten dieser Parteien ein.

§ 44 StELG 1983


Nutzungsrechte müssen ohne Rücksicht auf ihren bücherlichen Rang bei der Zwangsversteigerung des verpflichteten Gutes vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.

§ 45 StELG 1983


(1) Steht einer Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde der Anspruch auf Holz zur Wiederherstellung eines durch einen Brand oder ein anderes Elementarereignis beschädigten oder zerstörten Baues zu, so hat der Berechtigte, wenn er den Anspruch zu erheben beabsichtigt, der Agrarbehörde und dem Verpflichteten das Elementarereignis zu melden und zwar, unbeschadet der Bestimmungen des § 46, wenn Baulichkeiten des Heimgutes selbst betroffen sind, innerhalb vier Wochen nach dem Elementarereignisse, wenn der Schaden aber andere, insbesondere abgelegene Bauten betraf, innerhalb vier Wochen, nachdem ihm der Schadensfall bekannt geworden ist. Gleichzeitig ist die beanspruchte Holzmenge, wenn auch nur nach einer beiläufigen Schätzung, anzugeben.

(2) Die Agrarbehörde hat ehestens nach Einlangen der Meldung eine Erhebung an Ort und Stelle durchzuführen, zu der der Berechtigte und der Verpflichtete zu laden sind. Die Erhebung hat sich insbesondere auf folgende Umstände zu erstrecken:

a)

ob die Voraussetzungen gegeben sind, unter welchen auf Grund der Regulierungsurkunde ein Anspruch auf Holz besteht;

b)

auf die Feststellung der für das Ausmaß der zu gewährenden Holzmenge maßgebenden Größenverhältnisse des Baues zur Zeit der Errichtung der Regulierungsurkunde sowie der Größenverhältnisse zur Zeit des Elementarereignisses;

c)

auf die Art und Weise, in welcher der beschädigte oder zerstörte Bau wieder hergestellt werden soll;

d)

auf die Menge des abzugebenden Holzes unter Berücksichtigung der urkundlichen Bestimmungen über die Abzugsposten (Abbruchholz, Eigenwald, laufende Bezüge usw.) und des allenfalls nach der Regulierungsurkunde zu entrichtenden Preises;

e)

auf die im Falle einer gänzlichen Zerstörung des Baues durch ein neuerliches Elementarereignis in Betracht kommende Grundgebühr (Abs. 5 und 6), wobei die nach der Regulierungsurkunde zulässigen, jedoch erst im Zeitpunkte des neuerlichen Elementarereignisses ziffernmäßig feststellbaren Abzugsposten vorläufig außer acht zu lassen sind.

(3) Die Erhebungen und Feststellungen nach Abs. 2 lit. a, b und e sind auch hinsichtlich aller übrigen Bauten des Berechtigten durchzuführen, für welche ihm ein Elementarholzbezugsrecht zusteht.

(4) Kommt bei der Verhandlung oder innerhalb einer angemessenen Frist ein Übereinkommen nicht zustande oder wird ein Übereinkommen von der Agrarbehörde nicht genehmigt (§ 51), so hat die Agrarbehörde zu entscheiden.

(5) Das Höchstausmaß der Elementarholzgebühr bildet die Holzmenge, die zur Zeit der Errichtung der Regulierungsurkunde eingebaut war. Besteht hierüber ein Streit, so sind die der Regulierungsurkunde zugrundeliegenden Sachverständigengutachten maßgebend. Sind solche nicht vorhanden, so hat die Agrarbehörde auf Grund der sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme zu entscheiden.

(6) Von der so ermittelten Grundlage (Grundgebühr) sind die sich aus einer nur teilweisen Beschädigung und weiters die sich aus den Bestimmungen der Regulierungsurkunde ergebenden Abzüge zu machen. Die sich demnach ergebende Holzmenge (tatsächliche Gebühr) ist in Rundholz umzurechnen. Ferner ist das nach der Regulierungsurkunde hiefür allenfalls zu leistende Entgelt festzusetzen.

(7) Das gebührende Holz ist dem Berechtigten vom Verpflichteten ehestens, tunlich in der Nähe des Baues und möglichst leicht bringbar anzuweisen und zwar, wenn die Urkunde oder ein Übereinkommen nicht anderes bestimmt, am Stocke. Im Streitfalle entscheidet die Agrarbehörde. Die Anweisung nicht strittiger Holzmengen darf durch den Streit über einen Mehranspruch des Berechtigten nicht verzögert werden.

(8) Erfolgt der Wiederaufbau in der in den Sachverständigengutachten zur Regulierungsurkunde festgelegten oder in Ermangelung solcher Gutachten in der bisherigen Bauweise, so gebührt dem Berechtigten das zur Verbauung gelangende Holz bis zum Höchstausmaß der tatsächlichen Gebühr. Hiebei kann den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen (z. B. Teilung, Zusammenziehung oder Änderung von Gebäuden und Änderung der Bauweise) Rechnung getragen werden.

(9) Wird das eingeforstete Objekt ganz oder zum Teil mit anderem Material als Holz aufgebaut, so gebührt dem Berechtigten im Rahmen des Höchstausmaßes trotzdem jene Holzmenge am Stock, die erforderlich gewesen wäre, um die im Neubau mit anderem Material ausgeführten Teile in Holz herzustellen. Der Berechtigte darf jedoch dieses Holz zur Deckung der Baukosten veräußern oder kann es auch dem Verpflichteten am Stock gegen Bezahlung überlassen.

(10) Die bei der Bemessung der Elementarholzgebühr ermittelte Grundgebühr ist in einem Anhange zur Regulierungsurkunde ersichtlich zu machen.

(11) Das bei der Bearbeitung des Nutzholzes mitanfallende Brennholz kann auf die jährliche Brennholzgebühr angerechnet werden.

(12) Im Falle eines neuerlichen Elementarschadens darf der neue Elementarholzanspruch für die hievon betroffenen Baulichkeiten die für ihre bauordnungsmäßige Wiederherstellung im letzten Zustande nötige Holzmenge nicht übersteigen, wobei jedoch für die Beschädigungen, die infolge des Elementarereignisses an den feuerfesten Teilen der Baulichkeit eingetreten sind, eine Entschädigung bis zum Höchstausmaße (Abs. 5 und 6) in Holz oder Geld zu gewähren ist.

§ 46 StELG 1983 § 46


(1) Der Anspruch auf einen Elementarholzbezug erlischt für den einzelnen Fall:

a)

wenn das beschädigte oder zerstörte Objekt vor der ordnungsgemäßen Anzeige (§ 45 Abs. 1) wiederhergestellt worden ist oder

b)

wenn bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Elementarereignis eintrat, ein Anspruch nicht erhoben worden ist.

(2) Ansprüche aus den vor dem Inkraftreten dieses Gesetzes eingetretenen Elementarereignissen erlöschen ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Abs. 1, wenn sie nicht innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Agrarbehörde geltend gemacht worden sind.

§ 47 StELG 1983


(1) Felddienstbarkeiten anderer als der im § 1 bezeichneten Art auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken können von der Agrarbehörde aberkannt, abgelöst oder geregelt werden, wenn sie unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind.

(2) Solche Felddienstbarkeiten sind ohne Entschädigung abzuerkennen, wenn kein schützenswertes Interesse des berechtigten Gutes an der Dienstbarkeit besteht. Ein solches schützenswertes Interesse liegt vor, wenn die Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.

(3) Die Ablösung kann in Geld oder in Grund erfolgen. Die Ablösung durch Abtretung von Grund tritt ein, wenn die Dienstbarkeit für das berechtigte Gut dauernd unentbehrlich ist und die Bewirtschaftung des verpflichteten Gutes durch die Ablösung nicht gestört wird. Dem bisher verpflichteten Gut können für die Bewirtschaftung notwendige Dienstbarkeiten auf dem Ablösungsgrundstück eingeräumt werden.

(4) Für Eintragungen im Grundbuch, die aberkannte, abgelöste oder geregelte Dienstbarkeiten betreffen, gilt § 64 sinngemäß.

§ 48 StELG 1983 § 48


(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, welche auf Grund des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGB1. Nr. 130, der Landesgesetze vom 8. Jänner 1889, LGuVBl. Nr. 6, vom 16. September 1909, LGuVBl. Nr. 29/1911, und vom 8. April 1921, LGBl. Nr. 237 aus 1922, und dieses Gesetzes in Regulierungsurkunden oder Satzungen, in Entscheidungen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind mit Ausschluß des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.

(2) Die Agrarbehörde entscheidet auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluß des Rechtsweges über die Frage des Bestandes und Umfanges von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind.

(3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

§ 49 StELG 1983


(1) Die Einleitung und der Abschluß des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung sind durch Bescheid auszusprechen; der Eintritt der Rechtskraft dieser Bescheide ist kundzumachen. Die Einleitung und der Abschluß des Verfahrens sind jedenfalls den zuständigen Grundbuchsgerichten und den Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen. Diese Einleitung erfolgt allgemein als Einforstungsverfahren. Ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, wird von der Agrarbehörde auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen bestimmt.

(2) Von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde, abgesehen von den Fällen des Abs. 3, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung einer Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören.

(3) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:

a)

Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten oder verpflichteten Gütern;

b)

die Angelegenheiten, die durch die baugesetzlichen Bestimmungen des Landes Steiermark geregelt werden.

c)

die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Landesstraßen, der Eisenbahn-Zufahrtsstraßen, der Konkurrenzstraßen, der Gemeindestraßen, der öffentlichen Interessentenwege, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues;

d)

die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, soweit nicht durch eine Verordnung gemäß § 41 Abs. 5 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, oder gemäß § 40 Abs. 5 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

§ 49a StELG 1983 Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht


(1) Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 59 entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen nach § 19 Abs. 3 Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 57/2013 gebildeten Senat, dem als fachkundige Laienrichter ein in agrartechnischen Angelegenheiten, ein in forstlichen Angelegenheiten und ein in landwirtschaftlichen Angelegenheiten erfahrenes Mitglied angehören.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen aller in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

§ 50 StELG 1983 § 50


(1) Die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sind Parteien.

(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2006, LGBl. Nr. 139/2013

§ 51 StELG 1983 § 51


(1) Alle über die Ausübung der Nutzungsrechte getroffenen Parteiübereinkommen bedürfen der agrarbehördlichen Genehmigung.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Übereinkommen gesetzwidrig sind oder den allgemeinen Interessen der Landeskultur widersprechen oder geeignet sind, erhebliche, offenbare Nachteile für die Beteiligten herbeizuführen; ferner, wenn behördliche Bedenken gegen die Möglichkeit der Durchführung bestehen oder wenn Rechte dritter Personen offenbar verletzt werden.

§ 52 StELG 1983 § 52


(1) Der Agrarbehörde steht bei Durchführung des Verfahrens ein Ausschuß der Parteien zur Beratung in wirtschaftlichen Fragen zur Seite. Die Agrarbehörde ist an die Beschlüsse des Ausschusses nicht gebunden.

(2) Ein solcher Ausschuß ist zu bilden, wenn am Verfahren mehr als 20 Parteien teilnehmen, wobei auf je 5 Parteien ein Ausschußmitglied entfällt. Die Ausschußmitglieder sind in einer von der Agrarbehörde einzuberufenden und zu leitenden Parteienversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu wählen. Kommt auf diese Art ein Ausschuß nicht zustande, so bestimmt die Agrarbehörde nach Anhören der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft die Mitglieder des Ausschusses.

§ 53 StELG 1983 § 53


Die im Laufe des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit ihrer Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs- oder Pflegschaftsbehörden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

§ 54 StELG 1983 § 54


(1) Erklärungen, welche im Laufe des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegeben wurden, dürfen, gleichgültig, ob sie bereits genehmigt sind oder nicht, nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden.

(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung für die Durchführung des Verfahrens zu besorgen ist.

§ 55 StELG 1983 § 55


(1) Die während des Verfahrens durch Bescheide der Agrarbehörde oder durch die vor der Agrarbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.

(2) Jeder Rechtsnachfolger tritt in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.

§ 56 StELG 1983 § 56


(1) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen und Kennzeichnungen der Grenzen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 57 Abs. 2 von Organen der Agrarbehörde unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 26, § 27 Abs. 1, § 36 und § 43 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2013, vorzunehmen.

(2) Die Agrarbehörde kann Pläne, Messungen und Berechnungen, die inner- oder außerhalb eines Neuregulierungs-, Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens von anderen befugten Personen verfaßt und ausgeführt wurden, dem Verfahren zugrunde legen, wenn diese Unterlagen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und ihre Übernahme der Beschleunigung des Verfahrens dient.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

§ 57 StELG 1983 § 57


(1) Dem Verfahren kann von der Agrarbehörde auch ein von den Parteien vorbereiteter Plan zugrunde gelegt werden. Dieser hat den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen.

(2) Die geodätischen Arbeiten können die Parteien von befugten Personen ausführen lassen; die technisch-wirtschaftlichen Arbeiten können von diesen sowie von entsprechend qualifizierten Unternehmungen oder Dienststellen durchgeführt werden. Derartige Arbeiten haben nach den Anweisungen der Agrarbehörde auf Kosten der Parteien zu erfolgen.

§ 58 StELG 1983 § 58


(1) Die Agrarbehörde kann aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen, wenn dem baldigen Abschlusse des Verfahrens Hindernisse entgegenstehen, die Ausübung von Nutzungsrechten durch eine einstweilige Verfügung (Provisorium) vorläufig regeln, sowie solche Verfügungen behufs Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung der Rechte treffen. Derartige Verfügungen können sowohl vor als auch nach Einleitung eines Neuregulierungs-, Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens und auch im Sicherungsverfahren getroffen werden.

(2) Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.

§ 59 StELG 1983 § 59


Über das Ergebnis der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung der Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) ist ein Bescheid (Einforstungsplan) zu erlassen, der mit Ausnahme der Fälle einer Geldablöse eine Haupturkunde (Festlegung der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse) und eine planliche Darstellung zu enthalten hat.

§ 60 StELG 1983 § 60


(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Einforstungsverfahrens bis zum Abschluß des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen der verpflichteten und berechtigten Liegenschaften keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unvereinbar ist.

(2) Das Grundbuchsgericht hat daher alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Agrarbehörde zu übermitteln.

(3) Ausgenommen hievon sind Grundbuchsstücke, die vom Gericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden.

(4) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.

§ 61 StELG 1983 § 61


(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung derAgrarbehörde (§ 49 Abs. 1) bei den betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß.

(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn dem Grundbuchsgerichte mitgeteilt wird, daß in das Verfahren nachträglich Liegenschaften oder Grundstücke einbezogen werden.

(3) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neugebildeten Einlage der Agrarbehörde durch Übersendung eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen. Wenn bei diesem Anlasse eine Parzellenteilung durchgeführt wird, ist der Agrarbehörde überdies der mit dem Abtrennungsgesuche vorgelegte Teilungsplan mitzuteilen.

§ 62 StELG 1983 § 62


(1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheide vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.

(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unvereinbar ist. Der Bescheid ist jedenfalls dem Gesuchsteller und dem bücherlichen Eigentümer zuzustellen. Der Bescheid der Agrarbehörde ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Gericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrundezulegen.

§ 63 StELG 1983


Die Vorschriften der §§ 60 bis 62 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Servitutenverfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.

§ 64 StELG 1983 § 64


(1) Die zur Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne) hat die Agrarbehörde den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden. Die Pläne haben den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes BGBl. Nr. 306/l968, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 124/1969 und der Gesetze BGBl. Nr. 238/1975 und Nr. 480/1980, zu entsprechen.

(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von agrarbehördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dringliche Rechte haften, nicht statt.

(3) Ergeben sich anläßlich der Richtigstellung des Grundbuches bezüglich der von der Agrarbehörde nach Abs. 1 übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, so hat sich das Grundbuchsgericht an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden.

§ 65 StELG 1983


(1) Wird durch eine rechtskräftige Entscheidung der Agrarbehörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft ein Nutzungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an Liegenschaften oder ein sonstiges in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht festgestellt, eingeräumt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher zu veranlassen. Der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 Allgem. Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39) bedarf es in einem solchen Falle nicht.

(2) Nutzungsrechte, welche den an einem Gemeinschaftsbesitz anteilsberechtigten Stammliegenschaften für Zwecke der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsbesitzes zustehen, bilden ein rechtliches Zugehör des letzteren und sind daher im Grundbuche bei diesem, nicht aber bei den einzelnen anteilsberechtigten Gütern einzutragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

§ 66 StELG 1983 (weggefallen)


§ 66 StELG 1983 seit 31.12.2013 weggefallen.

§ 67 StELG 1983 § 67


Wer

a)

den von der Agrarbehörde erlassenen Bescheiden oder den Anordnungen der Regulierungsurkunden(-vergleiche) zuwiderhandelt, oder

b)

Vermessungszeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt, versetzt, entfernt oder unkenntlich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 2.200,– zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 139/2013

§ 67a StELG 1983 Gemeinschaftsrecht


Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.1.2012, S. 1 umgesetzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2006, LGBl. Nr. 139/2013

§ 68 StELG 1983 Inkrafttreten von Novellen und Übergangsbestimmungen


(1) Die Neufassung des § 67 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die Änderung bzw. Neufassung des § 4, § 13 Abs. 6, § 24a, § 24b, § 35 Abs. 2 und des § 50 Abs. 2 sowie die Aufhebung des § 35 Abs. 3 zweiter Satz und des § 36 durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2001 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2001, in Kraft.

(3) Die Bestimmungen der §§ 24a und 24b sind nur auf solche Verfahren anzuwenden, in welchen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2001 ein Rodungsbescheid zur Trennung von Wald und Weide noch nicht vorliegt.

(4) Die Änderung des § 24a Abs. 4, § 24b Abs. 8 bis 11 und des § 50 Abs. 2 sowie die Einfügung des § 67a durch die Novelle LGBl. Nr. 139/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Dezember 2006, in Kraft.

(5) Die Änderung des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 zweiter Satz, § 5 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und § 30 sowie die Einfügung des § 35 Abs. 2 zweiter Satz und der Entfall des § 5 Abs. 4 und des § 27 Abs. 3 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 72/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2007, in Kraft.

(6) Die Änderung des § 6 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3, der Überschrift des § 10 und des § 22 Abs. 2 sowie die Einfügungen des § 4 Abs. 3 fünfter Satz, § 6 Abs. 5, § 8 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 vierter Satz, Abs. 2 und § 11 Abs. 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 84/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. August 2008, in Kraft.

(7) Die Änderungen des § 24b Abs. 8, 9 und 10, § 29 Abs. 5, der Überschrift und der Unterüberschrift des VII. Abschnitts, des § 48 Abs. 1, 2 und 3, § 49 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 3 lit. b und d, § 50 Abs. 2, § 56 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 67 lit. a und § 67a sowie die Einfügung des § 49a und der Entfall des § 66 durch die Novelle LGBl. Nr. 139/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2006, LGBl. Nr.72/2007, LGBl. Nr. 84/2008, LGBl. Nr. 139/2013

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