(1) Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Die Verjährung derartiger Rechte durch Nichtausübung findet nicht statt. Dieselben erlöschen auch nicht durch Vereinigung des berechtigten und verpflichteten Gutes in der Hand desselben Eigentümers.
(2) Die Neubegründung solcher Nutzungsrechte durch Rechtsgeschäfte kann nur erfolgen, wenn sie mit den Rücksichten auf die Landeskultur vereinbar ist und von der Agrarbehörde genehmigt wird.
(3) Die Genehmigung darf erst erteilt werden, wenn Gegenstand und Umfang des Nutzungsrechtes in allen Punkten im Sinne des II. Abschnittes vollkommen eindeutig festgestellt sind.
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