§ 32 StELG 1983 § 32

StELG 1983 - Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Das Ablösungsgrundstück bildet einen untrennbaren Bestandteil der berechtigten Liegenschaft und ist im Gutsbestandsblatt als solcher zu bezeichnen. Wird es nicht der berechtigten Liegenschaft zugeschrieben, so ist die Zugehörigkeit des Ablösungsgrundstückes als untrennbarer Bestandteil auch bei der berechtigten Liegenschaft ersichtlich zu machen.

(2) Diese Bezeichnung darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde gelöscht werden. Solange dies nicht geschehen ist, darf das Ablösungsgrundstück ohne Bewilligung der Agrarbehörde nur mit dem ehemals berechtigten Gute zusammen veräußert werden.

(3) Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das Ablösungsgrundstück für den ordentlichen Betrieb des Gutes entbehrlich erscheint oder ein Ersatz in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise gesichert ist.

In Kraft seit 22.01.1983 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 StELG 1983


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 StELG 1983 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 StELG 1983


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 StELG 1983


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 StELG 1983 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StELG 1983 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 StELG 1983
§ 33 StELG 1983