(1) Das Ablösungsgrundstück bildet einen untrennbaren Bestandteil der berechtigten Liegenschaft und ist im Gutsbestandsblatt als solcher zu bezeichnen. Wird es nicht der berechtigten Liegenschaft zugeschrieben, so ist die Zugehörigkeit des Ablösungsgrundstückes als untrennbarer Bestandteil auch bei der berechtigten Liegenschaft ersichtlich zu machen.
(2) Diese Bezeichnung darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde gelöscht werden. Solange dies nicht geschehen ist, darf das Ablösungsgrundstück ohne Bewilligung der Agrarbehörde nur mit dem ehemals berechtigten Gute zusammen veräußert werden.
(3) Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das Ablösungsgrundstück für den ordentlichen Betrieb des Gutes entbehrlich erscheint oder ein Ersatz in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise gesichert ist.
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