§ 18 StELG 1983

StELG 1983 - Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Bei der Bestimmung der Bezugsorte ist einerseits auf die möglichst günstige Bringung der Forstprodukte durch die Berechtigten, anderseits darauf Rücksicht zu nehmen, daß nicht einzelne Teile des belasteten Gebietes übermäßig in Anspruch genommen werden und sich hiedurch für die Zukunft eine Gefährdung der nachhaltigen Bedarfsdeckung in diesen Teilen ergibt.

In Kraft seit 22.01.1983 bis 31.12.9999
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