(1) Die während des Verfahrens durch Bescheide der Agrarbehörde oder durch die vor der Agrarbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
(2) Jeder Rechtsnachfolger tritt in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.
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