(1) Felddienstbarkeiten anderer als der im § 1 bezeichneten Art auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken können von der Agrarbehörde aberkannt, abgelöst oder geregelt werden, wenn sie unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind.
(2) Solche Felddienstbarkeiten sind ohne Entschädigung abzuerkennen, wenn kein schützenswertes Interesse des berechtigten Gutes an der Dienstbarkeit besteht. Ein solches schützenswertes Interesse liegt vor, wenn die Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.
(3) Die Ablösung kann in Geld oder in Grund erfolgen. Die Ablösung durch Abtretung von Grund tritt ein, wenn die Dienstbarkeit für das berechtigte Gut dauernd unentbehrlich ist und die Bewirtschaftung des verpflichteten Gutes durch die Ablösung nicht gestört wird. Dem bisher verpflichteten Gut können für die Bewirtschaftung notwendige Dienstbarkeiten auf dem Ablösungsgrundstück eingeräumt werden.
(4) Für Eintragungen im Grundbuch, die aberkannte, abgelöste oder geregelte Dienstbarkeiten betreffen, gilt § 64 sinngemäß.
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