(1) Dem Verfahren kann von der Agrarbehörde auch ein von den Parteien vorbereiteter Plan zugrunde gelegt werden. Dieser hat den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen.
(2) Die geodätischen Arbeiten können die Parteien von befugten Personen ausführen lassen; die technisch-wirtschaftlichen Arbeiten können von diesen sowie von entsprechend qualifizierten Unternehmungen oder Dienststellen durchgeführt werden. Derartige Arbeiten haben nach den Anweisungen der Agrarbehörde auf Kosten der Parteien zu erfolgen.
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