§ 34 StELG 1983 § 34

StELG 1983 - Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Ablösung der Nutzungsrechte in Geld ist nur dann zulässig, wenn und insoweit

1.

das belastete Grundstück dauernd außerstande ist, die Bezüge zu decken und die Heranziehung eines bisher nicht belasteten Ersatzgrundstückes aus dem Grundbesitz des Verpflichteten unzulässig ist oder durch die Zuweisung eines solchen Grundstückes ein wesentliches Wirtschaftserschwernis für den Berechtigten eintreten würde. Soweit diese Unfähigkeit eines belasteten Grundstückes ausschließlich auf vom Verpflichteten nicht verschuldete Ursachen zurückzuführen ist, zum Beispiel auf Elementarereignisse, kann die Ablösung nicht begehrt werden;

2.

die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind;

3.

die Rechte durch Eintritt eines dauernden Ersatzes für das berechtigte Gut nicht mehr notwendig sind.

In Kraft seit 22.01.1983 bis 31.12.9999
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