(1) Der Agrarbehörde steht bei Durchführung des Verfahrens ein Ausschuß der Parteien zur Beratung in wirtschaftlichen Fragen zur Seite. Die Agrarbehörde ist an die Beschlüsse des Ausschusses nicht gebunden.
(2) Ein solcher Ausschuß ist zu bilden, wenn am Verfahren mehr als 20 Parteien teilnehmen, wobei auf je 5 Parteien ein Ausschußmitglied entfällt. Die Ausschußmitglieder sind in einer von der Agrarbehörde einzuberufenden und zu leitenden Parteienversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu wählen. Kommt auf diese Art ein Ausschuß nicht zustande, so bestimmt die Agrarbehörde nach Anhören der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft die Mitglieder des Ausschusses.
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