§ 52 StELG 1983 § 52

StELG 1983 - Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Agrarbehörde steht bei Durchführung des Verfahrens ein Ausschuß der Parteien zur Beratung in wirtschaftlichen Fragen zur Seite. Die Agrarbehörde ist an die Beschlüsse des Ausschusses nicht gebunden.

(2) Ein solcher Ausschuß ist zu bilden, wenn am Verfahren mehr als 20 Parteien teilnehmen, wobei auf je 5 Parteien ein Ausschußmitglied entfällt. Die Ausschußmitglieder sind in einer von der Agrarbehörde einzuberufenden und zu leitenden Parteienversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu wählen. Kommt auf diese Art ein Ausschuß nicht zustande, so bestimmt die Agrarbehörde nach Anhören der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft die Mitglieder des Ausschusses.

In Kraft seit 22.01.1983 bis 31.12.9999
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