Die Neuregulierung von Holz- und Streubezugsrechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf:
a) | die Festlegung des belasteten Gebietes und die genaue Angabe der Holz- und Streubezugsorte; | |||||||||
b) | die Zeit und Art der Anmeldung, der Anweisung, der Entnahme und der Abmaß von Holz und Streu; | |||||||||
c) | die Art der Bringung und die allfällige Anlegung und Erhaltung von Bringungseinrichtungen; | |||||||||
d) | die allfällige genauere Bestimmung der Menge und der Beschaffenheit, allenfalls auch der Art (z. B. Fichte, Lärche) der zu beziehenden Forstprodukte sowie ihres Preises bei entgeltlichem Bezuge; | |||||||||
e) | die allfällige Änderung der Art der Bewirtschaftung des belasteten Waldes, wenn die Deckung bei der gegenwärtigen Bewirtschaftung nicht dauernd gesichert und eine solche Änderung ohne Gefährdung der Nachhaltigkeit des jährlichen Ertrages möglich ist; | |||||||||
f) | Bestimmungen über gleichzeitige Inanspruchnahme und Übernahme mehrerer Jahresbezüge im vor- und nachhinein, über den Verfall nicht angemeldeter, nicht zeitgerecht zur Abmaß bereitgestellter oder nicht übernommener Holz- und Streumengen und über die Abrechnungs- und Wirtschaftsperioden; | |||||||||
g) | die Elementarholzbezüge und die subsidiären Einforstungsrechte, sofern solche nach der Regulierungsurkunde bestehen. |
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