§ 22 StELG 1983

StELG 1983 - Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Wenn ein Gebiet zu Gunsten verschiedener Gruppen von Berechtigten belastet ist, kann die Ausübung der Nutzungsrechte der einzelnen berechtigten Gruppen auf bestimmte Teile des belasteten Gebietes verwiesen werden, wenn dies zweckmäßig und für die Berechtigten und Verpflichteten nicht nachteilig ist.

(2) Die Gegenleistungen sind unabhängig von einer Verfahrenseinleitung nach diesem Gesetz nach den urkundlichen Sätzen mit der Maßgabe festzusetzen, dass ein Kreuzer österreichischer Währung zwei Cent gleichzustellen ist. Im Falle einer Neuregulierung oder auch außerhalb einer solchen können diese Gegenleistungen auf Antrag des Verpflichteten oder Berechtigten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 37 auch abgelöst werden.

(3) Falls die Regulierungsurkunde keine Bestimmungen trifft, haben die Kosten der in den §§ 15 und 21 genannten Herstellungen, unbeschadet der Vorschriften des § 9 Abs. 2, diejenigen zu tragen, zu deren Vorteil sie erfolgen. Die Aufteilung hat nach Maßgabe dieses Vorteiles zu geschehen, soweit sie nicht durch Übereinkommen geregelt wird. Dies gilt auch für die Aufteilung der reinen Arbeitsleistung für die Verpflockung unter den Berechtigten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2008

In Kraft seit 28.08.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 StELG 1983


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 StELG 1983 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 StELG 1983


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 StELG 1983


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 StELG 1983 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StELG 1983 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 StELG 1983
§ 23 StELG 1983