(1) Wenn ein Gebiet zu Gunsten verschiedener Gruppen von Berechtigten belastet ist, kann die Ausübung der Nutzungsrechte der einzelnen berechtigten Gruppen auf bestimmte Teile des belasteten Gebietes verwiesen werden, wenn dies zweckmäßig und für die Berechtigten und Verpflichteten nicht nachteilig ist.
(2) Die Gegenleistungen sind unabhängig von einer Verfahrenseinleitung nach diesem Gesetz nach den urkundlichen Sätzen mit der Maßgabe festzusetzen, dass ein Kreuzer österreichischer Währung zwei Cent gleichzustellen ist. Im Falle einer Neuregulierung oder auch außerhalb einer solchen können diese Gegenleistungen auf Antrag des Verpflichteten oder Berechtigten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 37 auch abgelöst werden.
(3) Falls die Regulierungsurkunde keine Bestimmungen trifft, haben die Kosten der in den §§ 15 und 21 genannten Herstellungen, unbeschadet der Vorschriften des § 9 Abs. 2, diejenigen zu tragen, zu deren Vorteil sie erfolgen. Die Aufteilung hat nach Maßgabe dieses Vorteiles zu geschehen, soweit sie nicht durch Übereinkommen geregelt wird. Dies gilt auch für die Aufteilung der reinen Arbeitsleistung für die Verpflockung unter den Berechtigten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2008
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