(1) Bei der Neuregulierung ist eine vollständige oder teilweise Trennung von Wald und Weide, das ist die Verweisung aller oder einzelner Weiderechte auf ein Gebiet vorhandener oder erst zu schaffender reiner Weide unter gänzlicher Befreiung der restlichen belasteten Grundstücke oder von Teilen derselben von den Nutzungsrechten grundsätzlich anzustreben. Zur Erzielung einer solchen Trennung können, wenn sie anders nicht durchführbar ist, auch bisher nicht belastete Grundstücke des Verpflichteten durch Übereinkommen oder, wenn ein solches nicht erzielbar ist, auch ohne Zustimmung des Verpflichteten herangezogen werden.
(2) Bei der Ermittlung der Größe des Reinweidegebietes finden die Bestimmungen des § 29 Anwendung.
(3) Wenn im Falle solcher Trennung der Berechtigte durch bessere Pflege des Reinweidegebietes eine der Berechtigung gegenüber höhere Bestoßung mit Weidevieh ermöglicht, so ist darin eine Erweiterung der Last des verpflichteten Gutes nicht zu erblicken. Im Falle einer späteren Ablösung des Weiderechtes ist nicht die höhere Auftriebsziffer, sondern die urkundliche Berechtigungsziffer zugrunde zu legen.
(4) Von den Kosten der Trennung von Wald und Weide sind die Kosten der Schlägerung und des Abtransportes des Holzes vom Verpflichteten, die Kosten der Schwendung, Aufräumung und sonstigen Weideverbesserungen von den Berechtigten zu tragen. Hinsichtlich der Beiträge zur Errichtung und Erhaltung der Umfangszäune finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(5) Über die Eigenschaft als Wald- oder Weideboden und über die Zulässigkeit der Umwandlung von Waldboden in Weideboden hat die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Interessen der Landeskultur zu entscheiden. Die Entscheidung ist auch der Bezirksverwaltungsbehörde zuzustellen.
(6) Für die Bewirtschaftung der durch die Trennung von Wald und Weide ausgeschiedenen Reinweidefläche gelten die Vorschriften des § 27 Abs. 4 sinngemäß.
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