(1) Auf Verlangen der Agrarbehörde oder der Berechtigten, bei mehreren Berechtigten auf Verlangen eines Drittels, hat der Eigentümer des verpflichteten Gutes der Agrarbehörde einen Plan über die Ausnützung des belasteten Grundstückes durch ihn und durch die Berechtigten vorzulegen. Die Agrarbehörde hat diesen oder den vom Verpflichteten aus eigenem Antriebe vorgelegten Plan vom Standpunkte dieses Gesetzes und des Forstgesetzes zu überprüfen, den Berechtigten eingehend zu erläutern, sie hierüber einzuvernehmen und über dessen Genehmigung unter Bedachtnahme auf allfällige Einwendungen zu entscheiden.
(2) Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu prüfen, ob die im Plane vorgesehenen Betriebsvorschriften geeignet sind, die gesamten Rechte dauernd zu sichern, ob durch die beabsichtigten Nutzungen des Eigentümers bei Berücksichtigung der bestehenden Nutzungsrechte der nachhaltige Ertrag des Grundstückes nicht überschritten wird, ob trotz der beabsichtigten Hegelegungen die Ansprüche der Weideberechtigten gedeckt sind und ob nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird.
(3) Der Wirtschaftsplan für einen mit Weiderechten belasteten Wald hat nachzuweisen, in welcher Weise für die volle Bedeckung der urkundenmäßigen Weiderechte gesorgt ist.
(4) Über Beschwerden wegen Nichteinhaltung des Planes hinsichtlich der Nutzungsrechte entscheidet die Agrarbehörde .
(5) Die Agrarbehörde und die Berechtigten können auch außerhalb des Verfahrens verlangen, daß ihnen Einsicht in die Wirtschafts- und Hiebspläne, also auch in das jährliche Nutzungsvorhaben, in Urbücher und sonstige auf die Nutzungsrechte Bezug habenden Dokumente gewährt werde.
(6) Wenn der Verpflichtete dem Auftrage zur Vorlage des Wirtschaftsplanes nicht nachkommt, hat die Agrarbehörde alle Vorkehrungen zu treffen, welche die Ausübung der Nutzungsrechte sichern.
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