Die im Laufe des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit ihrer Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs- oder Pflegschaftsbehörden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
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