(1) Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 1 Z 1, 2, 3 lit. a des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:
1. | alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde; | |||||||||
2. | die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden; | |||||||||
3. | alle nicht schon unter Z 1 und 2 mitinbegriffenen Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte. |
(2) Der Bestand dieser Rechte ist von deren Eintragung in die öffentlichen Bücher unabhängig.
(3) Diese Nutzungsrechte können, soweit sie nicht durch ein Erkenntnis der zuständigen Behörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben wurden, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unterzogen werden. Die Neuregulierung oder Ablösung kann auch dann erfolgen, wenn bereits ein Neuregulierungs- oder Neuordnungsverfahren nach den Landesgesetzen vom 16. September 1909, LGuVBl. Nr. 29/1911, oder vom 8. April 1921, LGBl. Nr. 237/1922, stattgefunden hat.
(4) Auch können Vorkehrungen zur Sicherung dieser Nutzungsrechte getroffen werden. Solche Vorkehrungen sind jederzeit ohne Einleitung eines Neuregulierungs-(Regulierungs-)verfahrens zulässig.
(5) Unter Regulierungsurkunden werden in diesem Gesetz sowohl die im Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, errichteten Regulierungsurkunden als auch die im Verfahren nach den im Abs. 3 bezeichneten Gesetzen errichteten Urkunden über Neuregulierung oder Neuordnung verstanden.
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