(1) Nutzungsrechte, die ohne Bewilligung der Behörde von einem berechtigten Gute abgetrennt wurden, können auf Antrag des Eigentümers der ehemals berechtigten Liegenschaft gegen Ersatz des gemeinen Wertes des Nutzungsrechtes wieder mit dieser Liegenschaft vereinigt werden, sofern sie für das Gut, dem sie durch Abtrennung zugewachsen sind, entbehrlich sind.
(2) Ausgenommen hievon sind Übertragungen, die bereits vor einem Zeitraum von mehr als 50 Jahren, von der Einbringung des Antrages an gerechnet, verbüchert wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.72/2007
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