§ 3 StELG 1983

StELG 1983 - Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Nutzungsrechte, die ohne Bewilligung der Behörde von einem berechtigten Gute abgetrennt wurden, können auf Antrag des Eigentümers der ehemals berechtigten Liegenschaft gegen Ersatz des gemeinen Wertes des Nutzungsrechtes wieder mit dieser Liegenschaft vereinigt werden, sofern sie für das Gut, dem sie durch Abtrennung zugewachsen sind, entbehrlich sind.

(2) Ausgenommen hievon sind Übertragungen, die bereits vor einem Zeitraum von mehr als 50 Jahren, von der Einbringung des Antrages an gerechnet, verbüchert wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.72/2007

In Kraft seit 01.09.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 StELG 1983


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 StELG 1983 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 StELG 1983


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 StELG 1983


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 StELG 1983 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StELG 1983 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 StELG 1983
§ 4 StELG 1983