§ 63 StELG 1983

StELG 1983 - Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Vorschriften der §§ 60 bis 62 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Servitutenverfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.

In Kraft seit 22.01.1983 bis 31.12.9999
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