Die Vorschriften der §§ 60 bis 62 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Servitutenverfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.
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