(1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheide vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.
(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unvereinbar ist. Der Bescheid ist jedenfalls dem Gesuchsteller und dem bücherlichen Eigentümer zuzustellen. Der Bescheid der Agrarbehörde ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Gericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrundezulegen.
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