Die in den Urkunden festgelegten Gegenleistungen der Berechtigten sind im Falle einer Ablösung des Nutzungsrechtes unter Berücksichtigung der Geldentwertung seit dem Jahre 1914 immer in Geld abzulösen, wobei der Jahresbetrag derselben bzw. der der Aufwendung des Berechtigten billigerweise entsprechende Jahreswert der Naturalleistungen nach dem im § 35 Abs. 2 angeführten Zinsfuße zu kapitalisieren ist.
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