(1) Die Ablösung kann durch Abtretung von Grund oder von Anteilsrechten des Verpflichteten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungskapitals erfolgen. Die Ablösung ist unzulässig, wenn hiedurch allgemeine Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftliche Interessen oder der ordentliche Wirtschaftsbetrieb des berechtigten oder der Hauptwirtschaftsbetrieb des verpflichteten Gutes gefährdet werden oder wenn sie übereinstimmend vom Berechtigten und Verpflichteten abgelehnt wird.
(2) Die Jagd ist als Hauptwirtschaftsbetrieb bei dem verpflichteten Gute nicht anzusehen.
(3) Ist die Ablösung nur rücksichtlich eines Teiles der Nutzungsrechte zulässig, so kann sie bei gleichzeitiger Neuregulierung (Regulierung) der verbleibenden Nutzungsrechte erfolgen.
(4) Leistungen, welche bisher vom Verpflichteten getragen wurden, sind bei der Ablösung entsprechend zu berücksichtigen.
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