§ 43 StELG 1983 § 43

StELG 1983 - Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wenn der Verpflichtete durch Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch behördlich genehmigte Übereinkommen Weiderechte einzelner, zu einer Gruppe von Berechtigten gehöriger Parteien eingelöst hat, tritt er in die Rechte und Pflichten dieser Parteien ein.

In Kraft seit 22.01.1983 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43 StELG 1983


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 StELG 1983 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 43 StELG 1983


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43 StELG 1983


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43 StELG 1983 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 42 StELG 1983
§ 44 StELG 1983