Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Wenn der Verpflichtete durch Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch behördlich genehmigte Übereinkommen Weiderechte einzelner, zu einer Gruppe von Berechtigten gehöriger Parteien eingelöst hat, tritt er in die Rechte und Pflichten dieser Parteien ein.
In Kraft seit 22.01.1983 bis 31.12.9999
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