(1) Gewerbeholz ist jenes Holz, dessen Bezug für die Ausübung eines auf einer berechtigten Liegenschaft betriebenen Gewerbes in der Regulierungsurkunde eingeräumt wurde.
(2) Wenn die Ablösung eines Gewerbeholzbezugsrechtes verlangt wird, hat die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles und unter sorgfältiger Abwägung aller in Betracht kommenden Partei- und öffentlichen Interessen nach freiem Ermessen vorzugehen, und zwar sowohl hinsichtlich der Frage, ob eine Ablösung stattfinden soll, als auch bezüglich des Ablösungsmittels (§ 26) und seines Ausmaßes.
(3) Wenn das Gewerbe nicht ausgeübt wird, hat auf Verlangen des Verpflichteten die Agrarbehörde in gleicher Weise (Abs. 2) zu beurteilen, ob eine Verringerung der urkundlichen Gebühr einzutreten oder ob die Holznutzung auf die Dauer der Nichtausübung des Gewerbes zu ruhen hat.
(4) Besteht keine Aussicht, daß das Gewerbe jemals wieder ausgeübt werden wird, so hat auf Verlangen des Berechtigten oder des Verpflichteten die Ablösung der urkundlichen Gebühr unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 2 hinsichtlich Ablösungsmittel und -ausmaß zu erfolgen.
(5) In Zweifelsfällen ist ein Gutachten der Gewerbebehörde einzuholen.
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