Der Bezug von Nutzholz ist anläßlich der Neuregulierung derart zu regeln, daß dieses bis zu zehn Jahren im vorhinein und bis zu zehn Jahren im nachhinein in Anspruch genommen werden kann, sofern nicht schon in den bestehenden Urkunden ein längerer Zeitraum zugestanden ist. Außerordentliche Bezüge von Nutzholz für den normalen oder, sofern kein Elementarholzanspruch besteht, auch für einen infolge eines Elementarereignisses notwendigen Wiederaufbau sind so zu bestimmen, daß für diesen Zweck nach erwiesener Notwendigkeit ein Vorausbezug von Nutzholz bis zu 20 Jahren in Anspruch genommen werden kann, sofern nicht in den bestehenden Regulierungsurkunden andere Bestimmungen getroffen sind.
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