(1) Die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sind Parteien.
(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2006, LGBl. Nr. 139/2013
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