Die Neuregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf:
a) | die Festlegung des belasteten Gebietes und die Anweisung der Weideplätze; | |||||||||
b) | die Zeit, Bezeichnung und Bekanntmachung der Hegelegung sowie Anordnungen hinsichtlich der Weideausübung im Falle der Hegelegung; | |||||||||
c) | die Viehtränke und den Auf- und Durchtrieb von Vieh; | |||||||||
d) | die Weidezeit, Viehgattung und Viehzahl; | |||||||||
e) | die Anmeldung des aufzutreibenden Viehes und die Feststellung, ob die Übernahme fremden Viehes zum Auftriebe zulässig ist; | |||||||||
f) | die Errichtung und Erhaltung von Zäunen, die Beistellung von Hirten und die Ausführung von Verpflockungen; | |||||||||
g) | die Anlage und Erhaltung von Wegen, Baulichkeiten, Wasserversorgungs-, Düngersammel- und Verteileranlagen, Rodungen, Schwendungen, Entwässerungen und Bewässerungen sowie sonstige Verbesserungen des Weidebetriebes und der Weideflächen; | |||||||||
h) | die Gestattung von Einständen und der Schneeflucht; | |||||||||
i) | sonstige Maßnahmen, welche die Ausübung der urkundlichen Weiderechte gewährleisten. |
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