(1) Wenn es sich als zweckmäßig erweist und eine Gefährdung des Betriebes des Verpflichteten oder eine Schädigung der berechtigten Liegenschaft nicht eintritt, kann die Agrarbehörde auf Grund von Sachverstandigengutachten die Holz- und Streubezüge des Berechtigten in Holz- und Streuabgaben des Verpflichteten umwandeln, Holzbezüge jedoch nur mit Zustimmung des Berechtigten und Verpflichteten.
(2) Trotz dieser bewilligten Umwandlung ist das verpflichtete Grundstück so zu bewirtschaften, daß die gebührenden Nutzungsrechte voll gesichert bleiben. Wenn die Holz- und Streuabgaben nicht verpflichtungsgemäß geleistet werden, kann die Agrarbehörde die Umwandlung (Abs. 1) wieder aufheben.
(3) Im Falle der Umwandlung hat der Eigentümer des verpflichteten Gutes dem Berechtigten zur festgesetzten Zeit die gebührende Menge an die bestimmten Abgabeorte zu liefern. Für die Abgabe sind solche Örtlichkeiten des verpflichteten Gutes oder an seinen Grenzen zu bestimmen, die sich für die Ausbringung und Lagerung durch den Berechtigten eignen. Dem Verpflichteten steht es frei, das Holz oder die Streu an einen für die Bringung durch den Berechtigten günstigeren Abgabeort oder zu den berechtigten Gütern selbst zu liefern.
(4) Die Agrarbehörde bestimmt auch, ob und inwieweit der Ersatz des Brenn- und Nutzholzes und der Waldstreu durch andere zweckdienliche Mittel zulässig ist. Der Ersatz kann nur dann angeordnet werden, wenn dadurch der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Güter nicht geschädigt wird und der Verpflichtete die einmalige Tragung der Kosten für die Herstellung übernimmt, die für die zweckmäßige Verwendung der Ersatzmittel durch den Berechtigten notwendig ist.
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