(1) Zur Ablösung von Weiderechten durch Abtretung von Grund und Boden ist in erster Linie reine Weidefläche heranzuziehen, und zwar auch dann, wenn es sich um Waldweiderechte handelt. Können diese Waldweiderechte so nicht gedeckt werden, so kann Waldboden insoweit dessen Umwandlung in Weideboden zulässig ist, zur Umwandlung in Weide herangezogen werden. Der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zur Zeit der Ablösung ist auf die Feststellung des Rechtsumfanges ohne Einfluß.
(2) Bei der Ermittlung des Weidefutterbedarfes ist stets von der Rasse, dem Alter und dem Gewichte jenes Rindes auszugehen, das die Grundlage für die Festsetzung des Weiderechtes gebildet hat (urkundliches Rind). Das gleiche gilt auch für die übrigen Viehgattungen.
(3) Das urkundliche Rind ist auf Grundlage des Nahrungsbedarfes auf das Normalrind, das ist die Kuheinheit mit 500 kg Lebendgewicht, umzurechnen. Als täglicher Weidefutterbedarf ist jene Weidegrasmenge anzusehen, die als Trockenfutter eine Mittelheumenge von 15 kg ergeben würde.
(4) Bei der Ermittlung des Weidebodenbedarfes ist grundsätzlich nur der bei den gegebenen klimatischen und Bodenverhältnissen unter Zugrundelegung einer normalen, pfleglichen Bewirtschaftung erreichbare Ertrag als Grundlage anzunehmen, wobei Ertragssteigerungen durch besondere künftige Aufwendungen für die Verbesserung der Weide außer Anschlag zu bleiben haben.
(5) Die Umrechnung der einzelnen Tiergattungen auf das Normalrind richtet sich nach den bei der Agrarbehörde bestehenden diesbezüglichen Vorschriften.
(6) Auf die Kosten der Umwandlung von Wald in Weide findet § 24 Abs. 4 Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
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