Die Ablösung von Waldnutzungsrechten durch Abtretung von Waldgrundstücken ist in den Fällen, in welchen nach den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und nach den Standortverhältnissen die Erhaltung des Waldes das oberste Gebot sein muß, nur dann zulässig, wenn die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes gesichert ist. Insoweit Streubezugsrechte nicht durch die für andere Zwecke abgetretenen Waldgrundstücke gedeckt werden können, ist für deren Ablösung durch Abtretung von Wald die Zustimmung des Verpflichteten erforderlich.
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