§ 58 StELG 1983 § 58

StELG 1983 - Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Agrarbehörde kann aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen, wenn dem baldigen Abschlusse des Verfahrens Hindernisse entgegenstehen, die Ausübung von Nutzungsrechten durch eine einstweilige Verfügung (Provisorium) vorläufig regeln, sowie solche Verfügungen behufs Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung der Rechte treffen. Derartige Verfügungen können sowohl vor als auch nach Einleitung eines Neuregulierungs-, Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens und auch im Sicherungsverfahren getroffen werden.

(2) Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.

In Kraft seit 22.01.1983 bis 31.12.9999
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