(1) Alle über die Ausübung der Nutzungsrechte getroffenen Parteiübereinkommen bedürfen der agrarbehördlichen Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Übereinkommen gesetzwidrig sind oder den allgemeinen Interessen der Landeskultur widersprechen oder geeignet sind, erhebliche, offenbare Nachteile für die Beteiligten herbeizuführen; ferner, wenn behördliche Bedenken gegen die Möglichkeit der Durchführung bestehen oder wenn Rechte dritter Personen offenbar verletzt werden.
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