Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Nutzungsrechte müssen ohne Rücksicht auf ihren bücherlichen Rang bei der Zwangsversteigerung des verpflichteten Gutes vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.
In Kraft seit 22.01.1983 bis 31.12.9999
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