(1) Kann die urkundenmäßig gebührende Menge an Brennholz in den nach der Regulierungsurkunde hiefür bestimmten Sortimenten nicht gedeckt werden, so ist der Verpflichtete gehalten, auch höherwertiges Holz als Brennholz anzuweisen. Sofern aus der Regulierungsurkunde nicht anderes hervorgeht, ist 1.7 Raummeter Brennholz einem Festmeter Nutzholz von 18 cm Zopfstärke aufwärts gleichzuhalten. Eine solche Umrechnung ist jedoch unzulässig, wenn die Regulierungsurkunde ausdrücklich bestimmt, daß bei Fehlen der für Brennholzzwecke zu verwendenden Sortimente höherwertiges Holz abzugeben ist. In diesem Fall erfolgt die Umrechnung von einem Festmeter Brennholz gleich einem Festmeter Nutzholz.
(2) Wenn das urkundenmäßig gebührende Brennholz in der Regulierungsurkunde nicht nach Sortimenten bestimmt ist, so sind die Brennholzsortimente zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten zu vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so ist der Verpflichtete gehalten, mindestens harte oder weiche Ausschußscheiter oder Prügel von 10 cm Zopfstärke aufwärts als Brennholz anzuweisen. Ist der Berechtigte mit dieser Holzzuweisung nicht einverstanden, so entscheidet die Agrarbehörde.
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